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Frage geschrieben am 10.01.2011 19:54:35

Telefonnummern einer Arztpraxis - gewerbliche Adresse oder personenbezogene Daten?

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1376
Gemäß BDSG ist die Seicherung von Telefon, Telefax und Email-Adresse nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt.
Wie verhält sich dies z.B. bei einer Zahnarztpraxis? Handelt es sich hierbei auch um personenbezogene Daten oder nicht dch um gewerbliche (berufliche) Daten und dürfen daher gespeichert werden. Nahezu alle Adresseverlage bieten diese Daten an da es sich um Daten aus öffentlichen Quellen handelt und diese auch meiner Meinung nach gewerbliche Daten sind und KEINE personenbezogene Daten.

Es geht nicht darum wenn ein Arzt der Speicherung widerspricht sondern um das sogenannte Listenprinzip nach § 28,29 BDSG.

Ich kann nicht glauben das z.B. eine Telefonnummer einer Zahnarztpraxis eine personenbezogene Daten ist wenn diese Daten gewerblicher Natur sind und öffentlich zugänglich sind. Was wäre dann z.B. in einer Gemeinschaftspraxis wem wird die Telefonnummer denn nun zugeordnet. Es geht ja schlecht das eine Telefonnummer mehrere Ärzten als personenbezogen zugeordnet wird, wo ist dann der Bezug zur Person. Und warum bieten alle Adressenverlage diese Daten weiter an wenn es angeblich nicht erlaubt ist?


Antwort geschrieben am 10.01.2011 20:41:34
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

das deutsche Bundesrecht definiert in § 3 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person".

Das bedeutet, dass z.B. die Telefonnummer einer Arztpraxis nicht unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz fällt und somit auch genutzt, gespeichert usw. werden darf.

Auch würde es sonst an der bestimmbaren Person fehlen, da eine Arztpraxis, wie Sie schon sagen, keine Person ist und bei mehreren Ärzten das Problem der Zuordnung bestehen würde.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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