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Telefonmanipulation


| 27.11.2010 11:26 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Hallo,
Ich habe mich an einer Telefonmanipulation im Rahmen eines Erbstreites ( Steitwert mehrere hunderttausend Euro beteiligt.
Es wurde eine Aufzeichnung in einer Sprachbox (T-netbox, Anrufbeantworter) entfernt und durch eine andere Aufzeichnung ersetzt. Der Inhalt ist allerdings bis auf eine unbedeutendes Füllwort der gleiche geblieben. Der Tonfall wurde aber stark verändert, was dem ganzen durchaus eine andere Bedeutung gegeben hat (deswegen wurde es ja auch gemacht).
Ich bin Lehrer an einem bayerischen (staatlichen) Gymnasium. Mit welcher Strafe muß ich rechnen?. Wie lange ist die Verjährungsfrist?. Fliege ich aus dem Staatsdienst?. Gibt es disziplinarrechtliche Konsequenzen?

mfg
27.11.2010 | 12:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:

1. Mit der Manipulation der Tonaufnahme könnten Sie sich vorliegend wegen Prozessbetrug nach § 263 StGB strafbar gemacht haben. Nach § 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die Tat könnte unter Umständen sogar als sogenannter "besonders schwerer Fall" geahndet werden, wenn nämlich die Täuschung zu einem Vermögensverlust "großen Ausmaßes" geführt hat ; § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann dies bereits bei einer Schadenshöhe um die 50.000,00 €uro angenommen werden; BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03. Betrug in einem besonders schweren Fall wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.


2. Je nachdem ob ein erkennendes Gericht einen einachen Betrug oder um einen Betrug in einem besonders schweren Fall bejahen würde liegt die Verjährung gemäß § 78 Abs. 3 StGB bei entweder 5 oder 10 Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 78a StGB, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.


3. Nach § 18 MiStra würde die Staatsanwaltschaft Ihrem Dienstherrn eine Verurteilung mitteilen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt würde. In diesem Fall müssten Sie in der Tat mit ganz erheblichen beamtenrechtlichen Konsequenzen, die bis zu der Entlassung aus dem Staatsdienst reichen, rechnen.


Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

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Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
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Nachfrage vom Fragesteller 27.11.2010 | 12:47

Hallo,
Danke für die erhellende Antwort. Kommt auch eine Straftat nach §202a oder §201 StGB in Frage?
Hier wäre aber mit geringeren Strafen zu rechnen?

mfg

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.11.2010 | 13:19

Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:


Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe gemäß § 52 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Die von Ihnen angesprochenen Straftatbestände, halte ich nach erster Einschätzung der Rechtslage nicht für erfüllt, was ich wie folgt begründe:


1. Den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)ist wohl nicht verwirklicht, da die Aufzeichnung auf einer Sprachbox erfolgte und derjenige, der darauf gesprochen hat wohl wusste, dass "sein Wort" aufgezeichnet wird.


2. Auch den Tatbestand des Ausspähens von Daten sehe ich nicht verwirklicht, wenn die Sprachbox nämlich nicht besonders gesichert war.

Mit "besonderer Sicherung" im Sinne des § 202a StGB sind insbesondere software- und hardwareintegrierte Sicherungen gemeint. Allerdings kommen durchaus auch mechanische Sicherungen wie z.B. ein verschlossener Schrank oder ein verschlossener Raum in Betracht. Ob die Sprachbox "besonders gesichert" war vermag ich ohne weitere Sachverhaltsangabe(n) nicht abschließend zu beurteilen.


Ich hoffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben und Ihnen fürs "Erste" weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-11-28 | 10:05


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