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Frage geschrieben am 11.08.2010 15:48:38

Telefonischer Vertrag mit falschem Liefergegenstand

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 987
Als Selbständiger habe ich einen telefonischen Vertrag mit einem Unternehmen zur Internetpräsenz, d.h. im wesentlichen: Erzielen eine möglicht guten Rangposition bei google unter bestimmten Suchbegriffen.
Dem telefonischen Abschluss war ein ca. 60 minütiges Telefonat mit dem Kundenberater des Werbeunternehmens vorausgegangen in der die website, die beworben werden sollte als auch der Großraum der Werbung, nämlich Frankfurt, und die tags besprochen wurden.
Die schriftlich bestätigte Werbeleistung bezog sich auf
- eine andere website (meine alte website)
- eine andere Region, den Großraum Aschaffenburg
Auch waren die Kontaktdaten meiner Privatwohnung und nicht meiner Praxis angegeben.
Nach dem Erhalt der Lieferbestätigung hatte ich versucht das schriftlich, wie von der Firma angeboten, zu korrigieren, was zu keinem Ergebnis führte. Lediglich die Privatnummer war durch eine andere mir nicht bekannte Telefonnummer ersetzt worden.
Ich hatte der Werbefirma schriftlich mehrfach angeboten, in einem 2. Gespräch mit dem Kundenberater den Lieferumfang noch einmal zu definieren, worauf die Firma nicht eingegangen ist, sondern auf einer schriftlichen Korrektur bestand.
Ich hatte der Firma zweimal eine Frist gesetzt für eine telefonische Klärung mit einem Kundenberater, die die Firma aber nicht wahrgenommen hatte.
Heute habe ich dann das Schreiben einer Inkassofirma erhalten, in dem die Zahlung der Summe von ca. 1300€ und zusätzlich 200€ Inkassogebühren eingefordert werden.
Wie sieht die rechtliche Lage in diesem Sachverhalt aus? Wie sollte ich mich verhalten?


Antwort geschrieben am 11.08.2010 16:26:31
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich stellt sich in dem von Ihnen geschilderten Fall die Frage, mit welchem Inhalt ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sein könnte. Diesbezüglich ist eine Auslegung im Hinblick auf die schriftliche Bestätigung durchzuführen. Dabei ist im Ergebnis relevant, ob das Schreiben die schriftliche Annahme eines Angebots unter Änderung bestimmter Gesichtspunkte darstellt oder ob es den Inhalt eines nach Ansicht des Absenders bereits abgeschlossenen Vertrages wiedergeben soll . Entscheidend ist dabei, ob das Schreiben seinem Inhalt nach den Vertrag erst zu Stande kommen lassen soll oder das Ergebnis früherer Vertragsverhandlungen verbindlich festlegen soll.

Vorliegend dürfte von der zweiten Fallvariante auszugehen sein.

Es dürfte zwar ein mündlicher Vertrag zu Stande gekommen sein. Dieser wird jedoch nicht durch den Inhalt des Bestätigungsschreibens gedeckt und damit durch diesen auch nicht definiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Vertrag ausschließlich auf Basis der mündlichen Absprachen abgeschlossen wurde. Das Bestätigungsschreiben entfaltet insofern keine Wirkung, da es sich einerseits nicht mit den mündlichen Festlegungen deckt und Sie diesem andererseits sofort widersprochen haben.

Ihr Vertragspartner hat demnach solange keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wie die entsprechende Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Sie sollten daher das Schreiben der Inkassofirma umgehend, gegegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, zurückweisen und den Sachverhalt nochmals ausführlich darstellen.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
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