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Lieber Anwalt,
meine Lebensgefährtin ist seit ca. 5 Jahren Kunde bei Tele2 und zieht nun zu mir. Der Vertrag von Tele2 würde noch bis 22.05.2012 laufen, Tele2 kann in dem Gebiet wo wir jetzt dann beide wohnen aber keine Dienste anbieten! Man müsste einen zusätzlichen Telekomanschluss beauftragen, der weitere Kosten verursacht, weiterhin kann die Telekom in meinem Gebiet nur DSL 1000 bieten, der Vertrag meiner Partnerin ist aber für DSL 6000 berechnet. Dazu kommt noch, dass bei mir bereits ein Anschluss besteht!
Müssen wir uns es wirklich gefallen lassen, dass wir einen Vertrag bezahlen müssen, den wir nicht einmal nutzen können? Tele2 teilte uns mit, dass nach BGH Urteil vom Oktober 2010 sie das Recht dazu hätten - ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ich für eine Leistung bezahlen muss, die ich nicht erhalten kann!
Antwort geschrieben am 29.04.2011 11:22:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
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der Bundesgerichthof hat tatsächlich im letzten Jahr zu dieser Thematik entschieden (BGH, Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10).
In dem Fall hatte ein Kunde mit dem beklagten Telekommunikationsunternehmen einen DSL-Vertrag. Wie üblich lief der Vertrag über eine „Mindestvertragslaufzeit" von 2 Jahren. Der klagende Kunde verzog dann in eine Nachbargemeinde, an der kein DSL verfügbar war. Der Kunde kündigte. Das Unternehmen verlangte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage beantragte der Kunde die Feststellung, dass der DSL-Vertrag durch seine Kündigung wirksam beendet wurde und er dementsprechend keine Grundgebühr mehr zahlen muss. Der Kunde ist allerdings in allen Instanzen gescheitert.
Der BGH führte in der abschließenden Instanz aus: „Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rspr. des BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grds. das Risiko trägt, diese auf Grund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § §626 Abs. 1 BGB dar […]. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar."
Einfach gesagt ist das Argument, dass Verträge einzuhalten sind und der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, wenn er ohne Not an einen Ort umzieht, wo eine Leitung nicht schaltbar ist.
Auf der anderen Seite hatte der Kunde in dem entschiedenen Fall während der ersten Mindestvertragslaufzeit gekündigt. Der BGH wies darauf hin, dass die lange Erstlaufzeit die wirtschaftliche Gegenleistung für die niedrige Grundgebühr darstellt.
Ihr Fall ist zwar etwas anders gelagert (Bereits 5 Jahre Laufzeit, Zuzug zu Lebenspartner). Es gäbe also einige Argumente, die für Ihre Position sprechen. Angesichts dessen, dass sich aber die grundlegende Argumentation der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Ihren Fall übertragen lässt, ist leider zu befürchten, dass das Unternehmen mit seiner Forderung durchdringt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
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Kontaktmöglichkeiten:
T e l e f o n : 0231. 580 94 95
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2011 12:59:22
Hallo Herr Belgardt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antowrt - auch wenn das nicht das ist, was ich hören wollte ;-)
Eine Frage hätte ich dazu noch:
Muss der Anbieter mir eine kostenfreie Anrufweiterleitung schalten, damit ich wenigstens die ankommenden Anrufe bekomme, wenn ich schon für Leistung bezahlen muss, die ich nicht nutzen kann?
Ich finde die Entscheidung vom BGH als Verstoß gegen das GG Artikel 2 Absatz 1. Es kann doch nicht sein, dass ich meine Wohnungssuche nach Leistungsfähigkeit des Telefonanbieters wählen muss!?
MfG
R. Schuster
Hallo Herr Belgardt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antowrt - auch wenn das nicht das ist, was ich hören wollte ;-)
Eine Frage hätte ich dazu noch:
Muss der Anbieter mir eine kostenfreie Anrufweiterleitung schalten, damit ich wenigstens die ankommenden Anrufe bekomme, wenn ich schon für Leistung bezahlen muss, die ich nicht nutzen kann?
Ich finde die Entscheidung vom BGH als Verstoß gegen das GG Artikel 2 Absatz 1. Es kann doch nicht sein, dass ich meine Wohnungssuche nach Leistungsfähigkeit des Telefonanbieters wählen muss!?
MfG
R. Schuster
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2011 14:55:03
Ob das Unternehmen zu einer Weiterschaltung verpflichtet ist, hängt davon ab, ob dies technisch machbar ist. Leider konnte ich dies nach meiner Recherche nicht eindeutig herausfinden. Sofern dies technisch kein Problem sein sollte, wäre es durchaus gerechtfertigt, dass wenigstens die ankommenden Anrufe weitergeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Ob das Unternehmen zu einer Weiterschaltung verpflichtet ist, hängt davon ab, ob dies technisch machbar ist. Leider konnte ich dies nach meiner Recherche nicht eindeutig herausfinden. Sofern dies technisch kein Problem sein sollte, wäre es durchaus gerechtfertigt, dass wenigstens die ankommenden Anrufe weitergeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
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