Frage geschrieben am 01.07.2009 20:35:13
Telefon/Klingel-Terror sowie Notruf-''''Fake''''
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2888gestern nachmittag wurde von einem Unbekannten der Rettungsdienst alarmiert und zu meiner Tante geschickt. Der Anrufer gab vor, der Ehegatte meiner Tante zu sein (sie ist Witwe); diese sei in Not. Schlimm genug, das jemand so etwas sinnloserweise tut!
Mein Tante wird zudem seit geraumer Zeit telefonisch (Anrufer legt auf) und durch Türklingeln terrorisiert und ist dadurch inzwischen in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Es besteht von unserer Seite ein konkreter Verdacht hinsichtlich des Täters, aber es gibt leider keine Beweise; Fangschaltung seitens der Telefongesellschaft scheint uns zu teuer.
Lt. tel. Auskunft der Leitstelle, handelte es sich um einen Anruf aus dem Handy-Netz; die Handy-Nr. liegt vor, wird aber nicht herausgegeben.
Meine Tante war gestern bei der zuständigen Polizeidienststelle. Der Beamte sagte jedoch, eine Anzeige käme nicht in Frage, da meine Tante nicht die Geschädigte sei.
Zwei Fragen stellen sich jetzt für mich:
1) wird der Anrufer ‚zur Rechenschaft’ gezogen für den Einsatz - besteht hierzu eine Pflicht oder ist das eine Ermessensfrage seitens des Rettungsdienstes?
2) Wie komme ich an diese Telefon-Nr., da für mich der Verdacht besteht, bei dem Anrufer handelt es sich um die gleiche Person, die meine Tante auch sonst terrorisiert?
Eine Aufklärung wäre für mich auch deshalb wichtig, da ich mich frage, was als nächstes kommt; wird womöglich noch die Feuerwehr/Polizei oder ähnliches völlig umsonst gerufen?
Vielen Dank vorab für Ihre Aufklärung in dieser Sache.
Freundliche Grüße
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.07.2009 20:50:52
die von Ihnen geschilderte Situation ist reltiv komplex und meines Erachtens ohne anwaltliche Intervention ( in Form einer Strafanzeige gegen Unbekannt - mit ausführlicher Beschreibung des Verdachts und Hinweis auf den "Scherzanruf") ziemlich schwierig zu lösen.Dazu jedoch mehr am Ende meiner Ausführungen.
Ich kann Ihnen nur dringendst raten, sich nochmal bei der Polizei zu melden und mit Nachdruck auf den Sachverhalt hinzuweisen.
Der Anrufer hat sich gem. § 145 II StGB strafbar gemacht. http://dejure.org/gesetze/StGB/145.html
Schildern Sie der Polizei den Sachverhalt nochmal in Ruhe und weisen Sie daaufhin, dass Sie bzw. Ihre Tante sich ganz erheblich bedroht fühlt und panische Angst hat.
Bestehen Sie darauf, dass die Polize eine Anzeige aufnimmt, dazu haben Sie einen Anspruch; Die Polizei darf Sie wegen - für die Polizei vermeintlichen Bagatelltat - nicht abweisen.
Geben Sie zu Protokoll, dass Sie den Verdacht hegen, dass der anonyme Belästigungsanrufer der gleiche ist, der bei der Notrufzentrale angerufen hat und so unnötig einen kostspieligen Noteinsatz verursacht hat.
Sollte die Polizei auf Ihre Anzeige nicht reagieren, so empfiehlt es sich einen Anwalt einzuschalten, der diese Tätigkeit für Sie übernimmt und die Argumente mit Nachdruck gegenüber der Polizei verdeutlicht. Ebenso kann vom Anwalt Akteneinsicht genommen werden, und so frühzeitig ermittelt werden, wer der "Übeltäter" ist.
Gerne kann ich für Sie in dieser Angelegenheit tätig werden. Bei Interesse kontaktieren Sie mich einfach unter 0821 3494800 bzw. per email.
Sollte der "Scherzanrufer" ermittelt werden, so würde ich die polizeilichen Ermittlungen an das zustöndige Notrufunternehmen weitergeben.
Ich hoffe Ihnen das nötige weitere Vorgehen ausreichend geschildetr zu haben, sollten weitere Fragen bestehen so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.07.2009 21:10:51
Es muss statt § 145 II StgB richtigerweise <a class=textlink href="http://dejure.org/gesetze/StGB/145.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 145 StGB: Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln">§ 145 I StGB heißen. Ich bitte dies zu beachten.
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