Antwort vom
01.03.2012 | 15:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zur Videoüberwachung:
Um die Zulässigkeit einer Videoüberwachung durch die Polizei zu beurteilen wird
§ 100f StPO herangezogen:
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Zulässig sind auch längerfristige Observationen i.S.v.
§ 163f StPO, welche auf Video aufgezeichnet werden.
Zur Telefonüberwachung:
Die Zulässigkeit einer Telefonüberwachung beurteilt sich nach
§ 100a StPO:
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Diese Überwachung darf höchstens drei Monate vorgenommen werden,
§ 100b Abs. 2 S. 4 StPO. Eine Verlängerung unter den Voraussetzungen des
§ 100b Abs. 2 S. 5 StPO ist jedoch möglich. Die Telefonüberwachung darf nur gegen den Beschuldigten durchgeführt werden.
Zur Akteneinsicht:
Nicht jeder hat ein Recht auf Akteneinsicht. Gem.
§ 147 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte ein Recht auf Akteneinsicht. Dies wird zumeist durch den Verteidiger wahrgenommen.
Dieses Recht kann jedoch gem.
§ 147 Abs. 2 StPO dann versagt werden, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und der Untersuchungszweck durch die Einsichtnahme gefährdet werden könnte.
Durch den Verteidiger dürfen bei der Akteneinsicht Fotokopien der Akten angefertigt werden. Diese können dem Mandanten zur Kenntnisnahme übergeben werden. Die Originalakten darf der Beschuldigte nicht bekommen.
Letztlich stellt sich also bei Ihnen die Frage, ob Sie unter Umständen Täter einer in
§ 100a Abs. 2 StPO genannten Straftat bzw. einer dieser dringend verdächtig sind. Wenn Sie dies nicht sicher ausschließen können, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Berthold Röttger
-Rechtsanwalt-