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Teilzeitarbeit während der Elternzeit


18.03.2011 10:35 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker


| in unter 2 Stunden

Ich habe Elternzeit bis 03.05.2012 beantragt. Während der Elternzeit möchte ich gerne ab 01.06.2011 für 20 Stunden pro Woche arbeiten. Einen passenden Antrag habe ich den Arbeitgeber am 03.03.2011 fristgerecht gestellt. Hier berufe ich mich auf den § 15 BEEG.

Mein Arbeitgeber will mich jedoch nur zu veränderten Konditionen während der Elternzeit einstellen (-20% Gehalt). Ich möchte natürlich zu alten Konditionen arbeiten und keinen neuen Vertrag unterschreiben.

Wie ist die Rechtslage?
Kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass ich nur zu veränderten Konditionen arbeite?
Wenn der Arbeitgeber mich aus betrieblichen Gründen nicht einstellt, muss er die betrieblichen Gründe dann nennen?
Muss er mich in diesem Fall für einen anderen Arbeitgeber freistellen?
Hat ein neuer Arbeitsvertrag Auswirkungen auf den bereits bestehenden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Teilzeitarbeit
18.03.2011 | 11:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker
52 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Wie Sie schon völlig richtig bemerkt haben, regelt §15 BEEG den Anspruch auf Elternzeit und die macht Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung dieser.

Der Gesetzgeber erlaubt eine Erwerbstätigkeit währende der Elternzeit von bis zu 30 Stunden/Woche.

Da Sie bis zum Antritt der Elternzeit in Vollzeit bei dem derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt waren und während der Elternzeit nur 20 Std./Woche arbeiten möchten, handelt es sich juristisch um eine Arbeitszeitverringerung.
Diese kann mit dem Arbeitgeber grundsätzlich nur im Wege der Vereinbarung begründet werden. Kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zustande, dann können Sie einseitig gegenüber dem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind(§15 Absatz 7 BEEG):
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Wenn Ihr Arbeitgeber dies schriftlich innerhalb von vier Wochen ablehnt, dann müssten Sie notfalls Klage erheben.
Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht zwingen kann, für 20% weniger Gehalt zu arbeiten und dass Sie eine Teilzeitbeschäftigung nur einseitig durchsetzen können, wenn die in §15 Absatz 7 BEEG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden (§15 Absatz 7 Satz 2, 3 BEEG).

Wenn der Arbeitgeber Sie aus betrieblichen Gründen nicht einstellt, dann muss er diese schriftlich benennen.

Die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des derzeitigen Arbeitgebers (§15 Absatz 4 Satz 3 BEEG). Sie müssten diese beantragen und konkret beschreiben, welcher Tätigkeit mit welchem inhalt Sie bei dem anderen Arbeitgeber nachgehen möchten.
Der Arbeitgeber muss dann prüfen, ob der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Wenn dies der Fall ist kann er die Zustimmung unter Angabe der betrieblichen Gründe schriftlich ablehnen (§15 Absatz 4 Satz 4 BEEG). Ansonsten muss er seine Zustimmung erteilen.

Ein neuer Arbeitsvertrag mit dem anderen Arbeitgeber wäre grundsätzlich ohne Auswirkungen auf den jetzigen Arbeitsvertrag.
Ein neuer Vertrag mit dem derzeitigen Arbeitgeber käme einer Vertragsänderung gleich, wenn ein entgegenstehender Wille aus dem neuen Vertrag nicht erkennbar ist.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Es tut mir Leid, dass ich Ihnen bei dieser Sachlage keine erfreulichere Rechtsauskunft geben kann.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt


Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin

Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963

info@kanzlei-tuerker.de
www.kanzlei-tuerker.de

Nachfrage vom Fragesteller 18.03.2011 | 17:13

Sehr geehrter Herr Türker,

der Arbeitgeber schreibt jetzt in einer Antwort auf meinen Antrag der Teilzeitarbeit, dass eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung während der Elternzeit nicht möglich ist, stattdessen bietet er mir einen 400 € Job zu einem geringeren Stundenlohn an.
Einen betrieblichen Grund nennt er mir in diesem Schreiben nicht.

Reicht dieses Schreiben aus, um Klage zu erheben?
Wie würde sich ein Vertrag über ein Minijob (400 Euro) auf den bisherigen Arbeitsvertrag auswirken?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.03.2011 | 17:45

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.

1.) Ein solches Schreiben enthält eine Verweigerung der Zustimmung verbunden mit einem neuen Angebot. Sie können gerichtliche Schritte einleiten um die Zustimmung zu erzwingen. Die Erfolgschancen hängen von den o.g. Voraussetzungen ab.

2.) Das kommt ganz darauf an, was Sie in dem neuen Vertrag über den 400€ Job vereinbaren. Wenn Sie darin festhalten, dass dieser Vertrag den anderen Vertrag unberührt lässt und nur für die Zeit der Elternzeit geschlossen wird, dann hätte der neue Vertrag grundsätzlich keine Auswirkungen auf den alten Vertrag.

Ich hoffe, dass ich Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Kerem E. Türker
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