Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 27.01.2011 14:49:33

Teilzeitarbeit 35 Stunden statt Arbeitszeitverlängerung?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1416
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Teilzeitarbeit.
Eine große Firma verlangt per Arbeitsanweisung eine Wochenarbeitszeit von 45 Stunden. Die bisherige tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Der Betriebsrat hat der Erhöhung zugestimmt.

Kann ein langjähriger Mitarbeit gemäß Teilzeitarbeitsgesetz §8 die Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitsstundenanzahl erreichen, indem er verlangt, künftig 35 Stunden in Teilzeit zu arbeiten?


Antwort geschrieben am 27.01.2011 17:21:07
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Da Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber wohl mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, könnten Sie durchaus eine Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG beantragen.

Hier müssen Sie drei Monate vor Ende Ihrer Elternzeit die Verringerung Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden geltend machen und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Am Besten lassen Sie sich den Eingang dieses Schreibens von Ihrem Vorgesetzten oder dem Personalbüro auf einer Kopie quittieren.

Ihr Arbeitgeber muss dann mit Ihnen die gewünschte Verringerung erörtern und ein Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit erzielen. Er muss der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend Ihren Wünschen festlegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hierbei ist es möglich, dass die Ablehnungsgründe durch einen etwaig einschlägigen Tarifvertrag festgelegt werden. Auch kann ein Ablehnungsgrund aus einer Betriebsvereinbarung folgen, wenn die gewünschte Lage der Arbeitszeit mit dieser unvereinbar ist. Bei einem großen Unternehmen ist es oft schwierig für den Arbeitgeber zu argumentieren, dass ein Teilzeitarbeitsplatz die Organisation wesentlich beeinträchtigt.

Das Bundesarbeitsgericht prüft in mehreren Stufen, ob einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende Gründe vorliegen. Hinzunehmen wäre z.B. eine unternehmerische Aufgabenstellung, nur mit Vollzeitkräften zu arbeiten, wobei eine Missbrauchskontrolle durchgeführt wird. Dies wurde von der Rechtsprechung z.B. anerkannt für das pädagogische Konzept eines Kindergartens, zum Zwecke der Kontinuität der Kinderbetreuung nur Kräfte einzustellen, die täglich zu den regelmäßigen Öffnungszeiten verfügbar sind, oder aber das Konzept "Kundenbetreuung in einer Hand" bei Dienstleistungsunternehmen.

Der Arbeitgeber könnte auch argumentieren, dass er keinen Interessenten für das verbleibende Stundenkontingent findet. Hierbei muss er aber nachweisen, dass er keinen Arbeitnehmer finden konnte, der bereit ist, die von Ihnen nicht beanspruchten Stunden zusätzlich zu arbeiten. Wahrscheinlich wird sich kein Arbeitnehmer finden, der z.B. nur von montags bis freitags von 14 bis 16 Uhr tätig sein möchte, wenn Sie z.B. wünschten von 8 bis 14 Uhr zu arbeiten. Bei einem großen Unternehmen wird sich aber ggf. ein anderer in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer finden, der bereit wäre seine Arbeitszeit aufzustocken.

Ablehnungsgründe können letztlich auch die Arbeitsstruktur (Gruppen / Teamarbeit) oder das Entgeltsystem (Gruppenakkord) sein.

Ihr Arbeitgeber muss seine Entscheidung über diesen Antrag spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Wenn der Arbeitgeber diese Frist verpasst und nicht schriftlich ablehnt, gilt die Verringerung oder auch die Verteilung der Arbeitszeit in dem von Ihnen beantragten Umfang als genehmigt.

Wenn Ihr Arbeitgeber ablehnt, wäre eine Klage auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit zu prüfen.

Wenn er zustimmt, bedenken Sie bitte, dass Sie eine weitere Verringerung der Arbeitszeit nur nach Ablauf von zwei Jahren verlangen können.

Folge ist dann aber auch, dass Sie einen um mehr als 20 % geringeren Lohn als bisher erhalten.

Daher sollten Sie m.E. anders angehen und gegen die Arbeitszeitverlängerung vorgehen. Diese kann nämlich vom Arbeitgeber nicht einseitig "per Arbeitsanweisung" verlangt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Tarifvertrag mit der 35-Stunden-Woche gilt, weil Sie und Ihr Arbeitgeber Mitglied in der Gewerkschaft und Arbeitgeberverband sind, oder weil in Ihrem Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wird.

Auch könnte nach Ihrer Schilderung ein Verstoß gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vorliegen.

Sie sollten daher einen örtlichen Anwalt oder auch die Gewerkschaft aufsuchen und sich diesbezüglich beraten lassen.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.01.2011 19:14:42

In meiner Frage kam weder Elternzeit, noch eine 40 Stunden Woche, oder eine Arbeitszeitverkürzung vor(?)

Es geht nur darum, ob ein langjähriger Mitarbeiter, bisher 35 Stunden/Woche, eine Verlängerung der Arbeitszeit auf 45 Stunden/Woche verhindern könnte, indem er auf einen Teilzeitvertrag von 35 Stunden/Woche abzielt. Die Arbeitszeit wäre nach wie vor 35 Stunden/Woche - kein Unterschied zu vorher. Das Ziel wäre nur eine Verlängerung der Arbeitszeit zu verhindern.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2011 19:36:08

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Da Ihr Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter hat und Sie länger als sechs Monate tätig sind, können Sie unter den bereits in meiner Antwort näher geschilderten Voraussetzungen, nämlich des Fehlens von entgegenstehenden betrieblichen Gründen eine Elternzeit beantragen und dies dann notfalls auch einklagen.

Ob dann kein Unterschied zu vorher besteht, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht sagen. Denn Sie teilen nicht mit, ob mit der geplanten Erhöhung der Arbeitszeit auf 45 Stunden auch eine entsprechend Erhöhung des Entgeltes um etwa 30 % verbunden ist. Wenn die geplante Erhöhung der Arbeitszeit auf 45 Stunden mit einer Kürzung des Stundenlohnes einhergeht, kann Ihr Teilzeitbegehren dazu führen, dass Sie im Monat weniger verdienen.

Aus diesem Grund rege ich nochmals an, die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit zu überprüfen.


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.01.2011 10:37:40

Sehr geehrter Fragesteller,
gerne stelle ich noch wie folgt klar:

Soweit ich von einer Elternzeit sprach, meinte ich natürlich Teilzeit im Sinne des § 8 TzBfG. Die Voraussetzungen hatte ich Ihnen bereits in der geschildert.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Teilzeitarbeit 35 Stunden statt Arbeitszeitverlängerung? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-31
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Mit der ergänzenden Information klärte sich für mich auf, daß die Information auch unabhängig von Elternzeit gilt.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Scheibeler direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Teilzeitarbeit   35   Stunden   Arbeitszeitverlängerung?