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Teilzeitantrag unwirksam ?


15.03.2011 20:59 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Hallo.
Am 14.04.11 endet meine Elternzeit,d.h. ich müsste zum 15.04. wieder arbeiten. Vor ca. 2 Monaten habe ich fristgerecht einen Antrag auf Teilzeit gestellt. ( Das Unternehmen, in dem ich beschäftigt war ist ein großes Unternehmen, also das Teilzeitgesetz greift)
In dem Antrag habe ich dann bei der gewünschten Anzahl an Stunden angegeben: 12 bis 15 Stunden, verteilt auf 2 bis 3 Tage. Bisher hat sich mein AG nicht gemeldet, was ich eigenartig fand, da er sich heute zwecks Ablehnung hätte melden müssen. Jetzt habe ich gelesen, dass mein Antrag vielleicht unwirksam ist, da ich eine Spanne angegeben habe.
Meine Frage:
ist mein Antrag unwirksam, weil ich nicht eine konkrete Stundenanzahl angegeben habe ?

WAs ist daraus jetzt die Folge ?

Wann kann ich wieder einen Antrag auf Teilzeit stellen ? Könnte ich das sofort? Oder muss ich wieder warten , irgend eine Frist einhalten ?

Danke vorab für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Teilzeitantrag
15.03.2011 | 22:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Nach § 15 Abs. 6 BEEG haben Sie einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit. Dieser Antrag auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit kann zwei Mal in Anspruch genommen werden.

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten nach § 15 Abs. 7 BEEG folgende Voraussetzungen:

1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.






Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 16.03.2011 | 10:12

hallo.
Sie haben meine Fragen gar nicht beantwortet. Es geht nicht darum, unter welchen voraussetzungen ich während der Elternzeit Teilzeit beantragen kann. Ich habe einen Antrag auf Teilzeit nach elternzeit gestellt und auch die problematische Formulierung zitiert um die es geht. Problem ist doch ob der Antrag so wirksam ist. Darauf gehen Sie gar nicht ein. Ich bitte jetzt erneut um Beantwortung meiner Fragen.

danke.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.03.2011 | 10:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Grundsätzlich ist es so, dass neben einem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem BEEG auch eine Verringerung nach § 8 TzBfG geltend gemacht werden kann.

Aus Ihrem Vortrag entnehme ich, dass Sie einen Antrag nach dem TzBfG gestellt haben.

Das TzBfG schreibt keine bestimmte Form des Antrags vor.

Nach § 8 Abs. 2 TzBfG soll der Arbeitnehmer mit dem Verringerungsverlangen die gewünschte Arbeitzszeitverteilung angeben.
Dies haben Sie in Ihrem Antrag jedenfalls getan. Ihr Antrag ist nicht unwirksam.

Aus § 8 Abs. 5 TzBfG folgt weiter, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen hat.

Hat Ihr Arbeitgeber mit Ihnen über die Verteilung der Arbeitszeit keine Einvernehmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG erzielt und hat Ihr Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend Ihren Wünschen als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG).

Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit können Sie frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem Ihr Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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