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Frage geschrieben am 02.01.2012 18:19:38

Teilzeitanspruch

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 478
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Arbeit in Körperschaft öffenlichen Rechts nach TV-L seit März 2011. Kündigung auf Bewährung mit verlängerter Kündigungsfrist zum 31.01.2011. Wiedereinstellung (ohne Probezeit und unbefristet) mit Entscheidung vom 06.12.11 zum 01.02.2011.

Frage: Gilt meine Beschäftigung ab dem 01.02.2011 zur Beantragung von Teilzeit (Teilzeitarbeitsgesetz §8.1) als neues Arbeitsverhältnis oder gilt meine Beschäftigung seit Einstellung März 2011?



Antwort geschrieben am 02.01.2012 20:02:21
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage geschrieben am 02.01.2012 18:19:38
Teilzeitanspruch
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00
kann ich mit den von Ihnen m.E. versehentlich z.T. falsch geschriebenen Zahlen noch nicht abschließend beantworten.
Nach Korrektur kann ich Ihnen erst eine Antwort geben.

Bitte um Nachsicht.

Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 20:25:28

Vielen Dank für den Hinweis:

1. Beschäftigungsbeginn zum März 2011 nach TV-L unbefristet mit regulärer 6 monatiger Probezeit

2. Kündigung innnerhalb der Probezeit dieser Beschäftigung zum 31.01.2012 (!), verlängerte Kündigungsfrist, Kündigung auf Bewährung

3. Wiedereinstellung und Arbeitsvertrag, gleicher Arbeitsplatz, gleiche Bewertung (Entgeltgruppe) zum 01.02.2012 (!) dann ohne Probezeit und sofort unbefristet.

Ich bitte Sie um Nachsicht für meine Fehler.

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 12:27:32

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage geschrieben am 02.01.2012 18:19:38
Teilzeitanspruch
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00

beantworte ich nach Korrektur der Zahlen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt :

Das Erfordernis einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten, um das sich Ihre Frage dreht, entspricht der Anspruchsvoraussetzung nach § 1 KSchG (dort sind auch die 6 Monate eine Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit)-

Grundsätzlich ist (auch) dort Voraussetzung: 6 Monate in einem (dem aktuellen) Arbeitsverhältnis, für das Teilzeit beantragt wird, AM STÜCK (d.h. ununterbrochen)

Hier (bei Ihnen) könnte aber eine unbeachtliche Unterbrechung zwischen den 2 Arbeitsverhältnissen gegeben sein. Die Kündigung stellt eine sog. rechtliche Unterbrechung dar. Im Rahmen von § 1 KSchG sind rechtliche Unterbrechungen ausnahmsweise unbeachtlich, wenn zwischen 2 Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt (vgl. Urteil des BAG v. 19.06.2007, veröff. in AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 24; Urteil. v. 22.09.2005, veröff. in AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 20). Dies ist z.B. der Fall, wenn sich ein Arbeitsverhältnis an das andere anschließt, wie in Ihrem Fall.
In Ihrem Fall kommt dazu, dass Sie – nach Ihrer Schilderung - am gleichen Arbeitsplatz eingestellt wurden , d.h. es besteht auch ein sog. sachlicher Zusammenhang.

Auch ist beachtenswert, dass sie ja schon bereits 6 Monate durchgängig in dem alten Arbeitsverhältnis im selben Arbeitsbereich tätig waren.

Daher könnten Sie versuchen, – gestützt auf diese Argumentation – den Antrag auf Teilzeit bezgl. Ihrer Beschäftigung ab dem 01.02.2012 zu stellen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.


Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.


Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)




Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 14:08:05

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage geschrieben am 02.01.2012 18:19:38
Teilzeitanspruch
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00

ergänze ich – der Klarheit halber -wie folgt :

Vom Grundsatz her ist auch im Rahmen von § 1 KSchG bei der Berechnung der 6 Monate von Relevanz:

Der Zeitraum des rechtlichen Bestandes richtet sich grds. nach dem ZULETZT ABGESCHLOSSENEN ARBEITSVERHÄLTNIS (vgl. Erfurter Komm., 11. Aufl. 2011, § 1 KSchG Rn. 36).

Sie können aber auf der gestützt auf meine Argumentation VERSUCHEN, bereits jetzt Teilzeit zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Teilzeitanspruch | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2012-01-03
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Bewertung: Fragesteller
Sehr gut ist die Ergänzung der ersten Antwort als auch der gesamte Bezug zur juristischen Spezialliteratur Gerichtsurteilen und Kommentaren. Bzgl Formulierung "können versuchen" fehlt mir der Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen bei Ablehnung durch den AG(2 Jahre Teilzeitsperre), als auch eine Einschätzung einer Einklagbarkeit, da ich die gegensätzlichen Argumentationen zwischen (vgl. Urteil des BAG v. 19.06.2007, veröff. in AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 24; Urteil. v. 22.09.2005, veröff. in AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 20) und (vgl. Erfurter Komm., 11. Aufl. 2011, § 1 KSchG Rn. 36) zwar nachvollziehen aber nicht hinsichtlich ihrer richterlichen Gewichtung im Sinne einer Chancen Risiko- Bewertung abschätzen kann. Dennoch umfassend zufrieden aber mit weiteren Fragen....


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