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Teilzeit nach Elternzeit erhöhen


03.02.2012 12:24 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Ich habe folgendes Problem.

Vor meiner Geburt im April 2008 war ich im öffentlichen Dienst in meinem Betrieb Teilzeit beschäfitigt mit 31 Std.

Ab April 2008 bis April 2010 nahm ich dann Elternzeit, wobei ich ab April 2009 wieder in Teilzeit (16 Std.) in meinem Betrieb gearbeitet habe.
Es wurde dann schriftlich vereinbart, dass ich bis April 2013 weiterhin die 16 Std in Teilzeit arbeiten möchte. Es wurde jedoch auch mündlich zugesagt, dass diese Vereinbarung nur zur Planung diene und die Teilzeit durchaus jederzeit! erhöht werden könne.

Da ich jetzt eine andere Sachbearbeitung übernommen habe, reichen die 16 Std. nicht mehr aus. Mir wurde jedoch eine Erhöhung der Teilzeit auf mind. 22 Std. abgelehnt. Begründung war, das Land habe keine Haushaltsmittel für diese Erhöhung vorgesehen bzw. vorgeplant gehabt!

Jetzt meine Frage:
Besteht eine Möglichkeit bzw. gar ein Anspruch auf teilweise Erhöhung auf 22 Std., auch mit 2-3 Monaten Vorlaufzeit bzw. Ankündigung der Erhöhung?

Dienstliche Gründe die Erhöhung abzulehnen gibt es keine, vielmehr ist, wie bereits erwähnt, eine Erhöhung aus dienstlicher Sicht zwingend gegeben, was auch durch meinen Chef dokumentiert wurde!

Für eine hilfreiche Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Teilzeit
03.02.2012 | 13:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
235 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie sich nach dem Ende der Elternzeit befristet bis 2013 auf eine Reduzierung Ihrer Stundenzahl von 31 auf 16 Stunden geeinigt. Die mündliche Zusage, Ihre Stundenzahl könne jederzeit erhöht werden, würde ich nicht auf Angebot einer jederzeitigen Erhöhung auslegen. Zunächst müsste sich der von Ihnen hierzu benannte Zeuge vor Gericht an diese Aussage erinnern. Zudem halte ich es für unwahrscheinlich, dass dieser ernsthaft bezeugen wird, sich dazu bereit zu erklären, jederzeit sich mit jeglicher von Ihnen gewünschten Erhöhung, egal ob es jetzt 22, 31 oder 40 Stunden sind (um willkürlich einmal einige Zahlen zu nennen) bereit zu erklären.


Gemäß § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können Sie lediglich verlangen, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitberechtigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Die Frage ist also, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, da die Ihnen neu zugewiesene Sachbearbeitung offenbar nur mit 22 Stunden pro Woche erledigt werden kann. Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass es eine unternehmerische Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ist, ob er eine Stelle schafft bzw. einen Arbeitsplatz im Hinblick auf die Stundenzahl erhöht oder nicht. Hier sind Ihrem Arbeitgeber aufgrund von Vorgaben des Landeshaushalts die Hände gebunden. Ein Arbeitgeber kann sich aber auch dazu entscheiden, bestimmte Aufgaben nur schleppend oder mit einem gewissen Vorlauf zu erledigen.

Nur wenn an anderer Stelle bei Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz mit 22 Stunden pro Woche frei würde, für den Sie von Ihrer Ausbildung her geeignet wären, hätten Sie Anspruch darauf, bei der Auswahl bevorzugt berücksichtigt zu werden.

Was Sie aber andererseits ebenso nicht müssen, ist ständig Überstunden zu machen, auf Pausen zu verzichten oder sonst sich besonders anstrengen, um dem Aufgabenbereich Ihrer neuen Sachbearbeitung gerecht zu werden. Wenn er Ihnen mehr Arbeit zuweist als Sie in der vereinbarten Wochenstundenzahl erledigen können, dann sind Sie berechtigt, diese dementsprechend auch einmal liegen zu lassen, wobei Sie natürlich gewisse Prioritäten setzen und zwischen dringenden und weniger dringenden Aufgaben unterscheiden müssen.

Ggf. sollten Sie hierüber einmal mit Ihrem Chef und ggf. auch dem Personalrat sprechen und überlegen, wie die zusätzliche Arbeitslast in Ihrem Fall so umverteilt wird, dass Sie diese mit 16 Wochenstunden angemessen erledigen können.

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller 03.02.2012 | 13:40

Erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Abschließend, um alles richtig verstanden zu haben, noch eine Frage.

Diese schriftliche Vereinbarung bis April 2013 nur 16 Std zu arbeiten ist demnach absolut verbindlich und ersetzt sozusgen den gültigen Teilzeitarbeitsvertrag über 31 Std. bis zum April 2013?
Wird dann automatisch!! ab April 2013 die alte Stundenanzahl von 31 Std. greifen, oder muss ich das vorher auch ankündigen bzw. etwas berücksichtigen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.02.2012 | 14:24

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wie sich die schriftliche Vereinbarung zum ursprünglichen Arbeitsvertrag verhält, ist letztlich durch die Auslegung dieser Vereinbarung zu beurteilen, die ich an dieser Stelle nicht vornehmen kann, da hier keine Unterlagen hochgeladen werden können. Wenn es in der schriftlichen Vereinbarung heißt, der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom ... wird im Hinblick auf die Regelung in § xy dahingehend abgeändert, dass bis April 2013 16 Wochenstunden zu arbeiten sind und sich das Gehalt auf 50 % reduziert, so sind April 2013 automatisch wieder 31 Stunden zu arbeiten, ohne dass Sie dies ankündigen müssten. Dass eine solche Formulierung vorliegt, hatte ich anhand Ihrer Schilderung in der Frage angenommen. Aus Ihrer Nachfrage vermute, dass dies nicht der Fall ist.

Wenn aber in der schriftlichen Vereinbarung steht, dass dieser ein neuer Arbeitsvertrag ist, der den alten Arbeitsvertrag über 31 Stunden ersetzt, dann wären Sie nicht verpflichtet, ab April 2013 wieder 31 Stunden zu arbeiten. Wenn Sie weiter schreiben, dass die Vereinbarung bis April 2013 gelten soll, ist der neue Arbeitsvertrag vielleicht (aufgrund haushaltsrechtlicher Regelungen?) befristet, so dass er zu diesem Termin auch insgesamt enden könnte, sodass Sie danach sich eine andere Stelle suchen müssten.

Genau müsste man dies durch Einsicht in die jeweiligen Verträge zu klären, wofür ich gerne im Wege einer Direktanfrage zur Verfügung stehe. Diese müsste dann aber zusätzlich vergütet werden, da an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung im Sinne einer Erstberatung geschuldet wird.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

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