366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
334 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Teilzeit nach Elternzeit - Kündigung/Aufhebu...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Teilzeit nach Elternzeit - Kündigung/Aufhebu...

Teilzeit nach Elternzeit - Kündigung/Aufhebungsvertrag


| 13.05.2012 12:33 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Es geht um Folgefragen zu <http://www.frag-einen-anwalt.de/Teilzeit-nach-Elternzeit-__f184808.html>.

Ich tendiere dazu, nicht zu klagen, weil ich nicht rechtschutzversichert bin und mir das Risiko der Kosten zu hoch erscheint im Verhältnis zu dem, was für mich positiv herausspringen könnte (Anstellung zu den mir möglichen Arbeitszeiten mit möglicher Schikane).

Ich hatte in meinem Schreibem vom 18.3.12 dem AG mitgeteilt, dass ich bis Ende September nur zu den genannten Zeiten für ihn arbeiten kann. Ich habe nicht explizit nach einer Stundenreduzierung verlangt, wobei diese IMHO zwischen den Zeilen zu lesen ist, da ich als Arbeitszeiten 8:00 bis 11:45 angegeben habe.

Mit dem Schreiben vom 4.4.12 erklärte mir der AG, dass er meinem Antrag nicht stattgeben könne, da er u.a. die Dienstzeiten nicht nach den Obliegenheiten der Mitarbeiter organisieren könne, gesetzliche Vorgaben und den Versorgungsvertrag einzuhalten hätte und die Dienste im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu planen und organisieren hätte.

In meinem 2. Schreiben an den AG vom 9.4.12 wies ich erneut darauf hin, dass ich das jüngste Kind bis 12:30 abgeholt haben muss und folglich den Arbeitsort ca. 11:45 zu verlassen hätte.

Wenn ich ab 16.5. pünktlich zur Arbeit erschiene (der AG hat mich für 30 Wochenstunden eingeteilt), aber 11:45 die Arbeit verlasse (reguläre Arbeitszeit wäre bis 13:30), könnte er mich trotzdem wegen Arbeitsverweigerung fristlos kündigen? Für eine ordentliche Kündigung meinerseits wäre die Kündigungsfrist von (vermutlich) 28 Tagen zum 15. oder Ende des Monats einzuhalten. Ich gehe davon aus, dass ich kein Recht habe, außerordentlich zu kündigen. Bleibt noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Nur warum sollte der AG diesen unterschreiben? Welche mögliche negative Folgen hätte eine Kündigung des AG wegen Arbeitsverweigerung?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Teilzeit
13.05.2012 | 13:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Ihr Arbeitgeber hat offensichtlich Ihr Teilzeitbegehren rechtzeitig schriftlich abgelehnt.

Dies führt dazu, dass die (teilweise) Ablehnung des Begehrens zumindest formell rechtmäßig wäre (siehe hierzu auch die Antwort des Kollegen Dratwa zu Ihrer vorhergehenden Frage).

Nun zu Ihren eigentlichen Fragen:

1. Möglichkeit des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz statt um 13:30 Uhr bereits um 11:45 verlassen, so kann Ihr Arbeitgeber zunächst einmal abmahnen.

Wiederholt sich der Verstoß, verlassen Sie also am 17.05. den Arbeitsplatz ebenfalls bereits um 11:45 kann dies eine fristlose Kündigung wegen wiederholter Arbeitsverweigerung zur Folge haben.

Sofern die teilweise Ablehnung Ihres Teilzeitantrags auch materiell rechtmäßig war (wenn also tatsächlich betriebliche Gründe die Ablehnung rechtfertigen), dann wäre die Kündigung auch rechtmäßig und ein Kündigungsschutzprozess wäre nicht erfolgreich.

War die Ablehnung Ihres Teilzeitantrags materiell rechtswidrig (siehe Antwort des Kollegen Dratwa) so wären auch die Kündigung und die Abmahnung rechtswidrig.

Letztlich müssten Sie aber um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen ebenfalls vor dem Arbeitsgericht klagen.

2. Fristlose Kündigung Ihrerseits.

Ich teile hier Ihre Auffassung. Ein wichtiger Grund im Rechtssinne, der eine fristlose Kündigung Ihrerseits rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich.

3. Aufhebungsvertrag

Wie Sie schon richtig erkannt haben, können Sie den Arbeitgeber nicht dazu zwingen, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen.

Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass Ihr Arbeitgeber kein Interesse daran haben kann, jemanden zu beschäftigen, der fast zur Arbeit „genötigt" werden muss, weil er eigentlich zu diesen Zeiten gar nicht arbeiten kann.

Es könnte sich daher durchaus lohnen, dem Arbeitgeber die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages vorzuschlagen.

4. Folgen der fristlosen Kündigung

Wichtigste Folge einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung ist zunächst einmal, dass Ihnen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I droht (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Das bedeutet, dass Sie für bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld 1 erhalten würden.

Das gleiche gilt übrigens auch im Falle der Eigenkündigung und im Falle des Aufhebungsvertrages.

Sie sollten daher bei einem Aufhebungsvertrag auch eine Abfindung aushandeln, um die Sperrzeit überbrücken zu können.

Bei einer fristlosen Kündigung wegen wiederholter Arbeitsverweigerung hätten Sie im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine irgendwie geartete Abfindung.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Bewertung des Fragestellers 2012-05-13 | 14:19


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Bade »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-13
4,4/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

196 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht