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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
im Juli endet das zweite Jahr meiner Elternzeit. Ich hatte nach der Geburt meines Kindes zwei Jahre EZ angemeldet; das erste Jahr war ich zu Hause, im zweiten Jahr arbeite ich jetzt mit halber Stundenzahl auf meiner alten Stelle (habe eigtl. eine unbefristetet volle Stelle bei diesem Unternehmen).
Nun möchte ich ab Sommer gern das dritte Jahr Elternzeit nehmen und meine Stundenzahl auf drei Viertel erhöhen. Der Arbeitgeber lehnte diese Aufstockung ab, aus organisatorischen Gründen. Ich könne weiterhin die halbe Stelle ausfüllen.
Hintergrundinformation: Die andere Hälfte meiner Stelle wird von einer Vertretung ausgefüllt, die zwei unterschiedlich befristete halbe Stellen innehat. "Meine Hälfte" ist für diese Kollegin bis Sommer befristet, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ich aufstocken möchte. Es wäre also kein Problem, ihr eine Viertelstelle abzuziehen und uns beide drei Viertel arbeiten zu lassen. Sie wäre sogar dazu bereit, ist aber nicht einmal gefragt worden. Es wären keine zusätzlichen Plankapazitäten nötig, nur eine Umverteilung.
Ich wüsste jetzt gern, ob es rechtlich zulässig ist, mir die gewünschte Erhöhung meiner Stundenzahl zu verweigern und ob ich dagegen vorgehen kann, wenn persönliche Gespräche scheitern.
Ich bin seit insgesamt 5 Jahren bei diesem Unternehmen beschäftigt, das über 100 Angestellte hat.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 18.02.2011 11:12:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 09.05.2006, 9 AZR 278/05 entschieden, dass der Anspruch für eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit aus § 15 VI BEEG folgt. Auszugehen ist dabei von der ursprünglichen Arbeitszeit, so dass auch erst eine Verminderung und dann wieder eine Erhöhung innerhalb der 30-Stundengrenze gedeckt sind:
"Kommt es nicht zu dem vom Gesetz nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BErzGG gewünschten Einvernehmen der Arbeitsvertragsparten ("sollen"), kann der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BErzGG unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BErzGG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. (...) Der dem Arbeitnehmer eingeräumte Anspruch, die Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal zu Gunsten einer Teilzeitbeschäftigung zu verringern, beruht ersichtlich auf der Erfahrung, dass mit steigendem Alter des Kindes zwar (noch) nicht der Betreuungsbedarf sinkt, wohl aber zunehmend eine Fremdbetreuung in Betracht kommt, so dass dem Arbeitnehmer mehr Zeit für seine Arbeit verbleibt. Er kann mithin beispielhaft zunächst eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden und sodann eine solche von 30 Stunden beanspruchen. Andernfalls müsste bei der zweiten Verringerung die Arbeitszeit gegenüber der ersten Verringerung wiederum herabgesetzt werden. Eine solche Regelung macht keinen Sinn."
Wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des § 15 VII BEEG vorliegen, darf der Arbeitgeber die von Ihnen gewünschte Anpassung der Stundenzahl nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.
Solche dringenden betrieblichen Gründe liegen z.B. vor wenn durch Ihren Wunsch nach Mehrarbeit ein Arbeitskräfteüberhang bestehen würde oder kein Beschäftigungsbedarf besteht. Dies scheint nach Ihrer Schilderung gerade nicht der Fall zu sein.
Die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten dringenden betriebichen Gründe liegt in vollem Umfang beim Arbeitgeber. Die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgebers ist gerichtlich durch das zuständige Arbeitsgericht überprüfbar.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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