1. Frage:
Hat meine Freundin nach Beantragung der Teilungszwangs-versteigerung ein Begehungsrecht mit Interessenten oder kann der Ex es analog zu einem Mieter verweigern?
2. Frage:
ist es günstiger, wenn man selbst die ZV beantragt, weil man dann in dem Fall, dass der Ex als Einziger bietet, nachdem er potentielle Interessenten vergrault hat, sein Höchstgebot zurückweisen kann? Gilt dann das auch oberhalb der 7/10 oder 5/10 Grenzen?
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Diese Antwort ist vom 8.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.09.2009 14:41:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Bianca Mühlenbrock-Ulferts
Königstraße 50, 30175 Hannover, Tel: 0511 22 00 11 44, Fax: 0511 22 00 11 99
Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Stiftungsrecht
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Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Stiftungsrecht
ich beantworte Ihre Fragen gerne.
Die Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 - 185 ZVG dient der Aufhebung der Gemeinschaft.Sie dient der Verwirklichung eines Auseinandersetzungsanspruches bei einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft, häufig in den Fällen, in denen sich die Eigentümer nicht einigen können. Der Fall der Scheidung ist neben der Erbengemeinschaft typisch.
Sie befürchten, dass der getrennt lebende Ehemann die Teilungsversteigerung beantragen wird.
Leider hat Ihre Freundin kein Recht der Begehung des Hauses. Er kann ihr aber eine Außenbesichtigung nicht verwehren. Auch bei der Teilungsversteigerung wird ein Sachverständiger mit der Bewertung der Immobilie beauftragt, der ebenfalls nur mi Zustimmung des Bewohners des Haues eine Innenbeischtigung vornehmen kann. Bereits hier kann der das Haus Bewohnende Probleme bereiten.
Zur zweitern Frage teile ich mit, dass auch für die Teilungsversteigerung die Grenzen aus der Zwangsversteigerung gelten. Es gelten also die 5/10 und die 7/10 Grenze, je nach dem in welchem Verfaherensabschnitt man sich befindet. Höhere Preise könnte man ggfs. bei einem freihändigen Verkauf erhalten.
Ein eigener Antrag kann sinnvoll sein, weil man derjenige ist, der mit dem Gericht Kontakt aufgenommen hat und selbst handlungsmöglichkeiten eröffnet erhält.
Ich hoffe, mit dieser Antwort behilflich gewesen zu sein.
Gerne stehe ich zur Verfügung, wenn Sie sich entscheiden sollten, selbst einen Antrag zu formulieren. Auch hier sind Besonderheiten zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Mühlenbrock-Ulferts
Rechtsanwältin
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30175 Hannover
Internet: www.biancamühlenbrock-Ulferts.de
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