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Frage geschrieben am 23.05.2011 10:16:54

Teilungsversteigerung_Terminsache

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 824
Sehr geehrte Damen und Herren,


ich habe das ehemalige Elternhaus [Eltern sind beide verstorben] bei der
Teilungsversteigerung mit 171.700,-€ ersteigert, am 09.05.2011.


>> Im Schreiben vom Amtsgericht steht ..

2. Abt. III:
Lfd. Nr. 9:

lastend am Grundstück lfd. Nr.2

60.000,-DM

Sechzigtausend Deutsche Mark mit 17 v.H. Zinsen, fällige nach § 800 ZPO
vollstreckbare Briefgrundschuld für die Raiffeisen-Volksbank Frankenthal.
Mit Bezug auf die Bewilligung vom 28.09.1976 mit Rang vor den Rechten Abt.
II Nr. 2, 3 eingetragen am 10.11.1976.


Frage: Entgegen dem Amtsblatt steht nur ein Betrag von 56.000,-DM im
aktuellen Grundbuchauszug_20.05.11.
Muss ich Wiederspruch beim Amtsgericht einreichen?
Heute wäre derletzte Tag !


>> Jetzt schreibt mir der Anwalt von der Anteilseignerin:

„Ich habe die RV Bank aufgefordert die Grundschuld an die Erbgemeinschaft
abzutreten. Zu einer Mitwirkung an der Abtretung ist Sie gesetzlich
verpflichtet. Sobald die Abtretung erfolgt ist, haben Sie den Betrag in Höhe
von 30.677,51€ [60.000,-DM]an die Erbgemeinschaft zu leisten."


Frage:

> Zur Zeit als die Mutter noch lebte, waren wir eine Erbgemeinschaft, lt
Grundbuch…es wurde leider nichts im Nachhinein geändert, aber ich und meine
Schwester, waren die letzte 2 Jahre zur ½ Teilhaber..also keine
Erbgemeinschaft mehr, oder doch.

> Muss ich jetzt die komplette Summe: 171.700 + 30.677,51€ = 202.377,51€
letztendlich bezahlen. Besteht die Gefahr das, dass die Summe eingefroren wird
bis eine parallel laufende Auseinandersetzung geklärt ist, und ich mein
Anteil 50% nicht umgehend zurückerhalte.

Das Haus war komplett abbezahlt, dh. es bestand keine Hypothekenrate mehr.

Dies war mir nicht so bewusst…,dh. ich hätte mehr geboten, als angenommen…,
gibt es noch eine Möglichkeit für mich, außer zu bezahlen.

> Sollich der RV Bank bitten den die Abtrettung der die Grundschuld an die
Erbgemeinschaft nicht vorzunehmen.

> Muss ich an das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer entrichten, da es ja ein
Erwerb aus einer Erbengemeinschaft war [§3 Grunderwerbg.] entfällt diese doch.

Bitte um Info.

Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.

Mein Hdy.-Nr.: xxxxx. Unter Festnetz bin kann ich leider nicht angerufen werden, da ich in der Arbeit bin.


Mit freundlichen Grüßen

xxxxx


Antwort geschrieben am 23.05.2011 12:26:11
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
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Ein Widerspruch ist m.E. nicht zielführend bzw. der Fehler nicht relevant; Entscheidend ist doch, dass die Darlehensvaluta 0,-- ist, also die Immobilie schuldenfrei ist.

Hier verbleibt nach der Teilungsversteigerung ein Übererlös, der auf mehrere Alteigentümer - bei der Teilungsversteigerung gibt es natürlich immer mehrere Alteigentümer - zu verteilen ist, so handelt es sich bei dem Übererlös um eine "unteilbare Leistung", die den Alteigentümern gemeinsam als Mitgläubiger zusteht, § 432 BGB. Erst wenn alle Alteigentümer gegenüber dem Versteigerungsgericht eine übereinstimmende Erklärung darüber, wer wieviel von dem Übererlös erhalten soll, abgeben, kann das Versteigerungsgericht das Geld entsprechend verteilen bzw. sollten Sie hier eine Auszahlungsvereinbarung treffen. Laut Ihren Informationen haben Sie das Geld, die 171.000 an das Vollstreckungsgericht bezahlen und sodann sollten Sie eine Auszahlungsvereinbarung treffen. Wird eine solche Erklärung bzw. Auszahlungsvereinbarung nicht vorgelegt, so wird das Versteigerungsgericht den Übererlös für die Erbengemeinschaft bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegen und die Alteigentümer müssen notfalls mittels einer Auseindandersetzungsklage klären, wer wieviel von dem Geld erhält.
Da ein Erbenmitglied Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt hat, besteht die Erbengemeinschaft auch noch und ist noch nicht auseinandergesetzt.
Normalerweise wird die Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung bemessen (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Das ist in der Regel der Kaufpreis. Setzt sich aber eine Erbengemeinschaft so auseinander, dass einer der erben das Grundstück behält und die anderen ausbezahlt bzw. im Rahmen der Teilungsversteigerung den Zuschlag erhält, gilt eine Ausnahme.

Dann wird die Steuer für den Erben nach dem meist deutlich niedrigeren pauschalen Grundbesitzwert bemessen (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG). Als Mitglied der Erbengemeinschaft gehört Ihnen wohl ein ideeler Teil der Immobilie; wieviel ist nicht ganz klar. Nach dem Übergang auf Sie im Rahmen der Teilungsversteigerung gehört ihm ebenfalls ein Anteil, nämlich die Hälfte bzw. nunmehr das Ganze. Nur für den Teil, den Sie zusätzlich erworben haben, wird Steuer fällig (§ 6 Abs. 1 GrEStG. Eventuelle Verwandschaftsverhältnisse bzw. Angehörigenverhältnisse sind zu berücksichtigen.
Der Abtretungserklärung sollten Sie zustimmen bzw.sehe ich nicht, was dem entgegenspricht.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Ihrem Einsatz Ihnen keine Berechnung darlegen können.
Gerne stehen wir im Rahmen eines Mandates Ihnen auch bundesweit zur Verfügung.
Mit besten Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.05.2011 13:51:49

Sehr geehrter Herr RA Hermes,

vielen Dank für die schnelle Auskunft.
Ein Punkt ist mir nich ganz klar, in Bezug auf die Eingetragene Grundschuld im Grundbuch, von ca. 30.677,-€ [= 60.000 DM]muss ich diesen Betrag an meine Schwester zur 1/2 bezahlen, obwohl die Imobilie seit 1994 schuldenfrei ist, den dies ist ja Ihre Forderung.
Der Antrag auf Teilungsversteigerung wurde von meiner Schwester zwar gestellt, aber ich war dieser anschließend auch beigetretten.
Ohne Zustimmung der Abtretungserklärung könnte ich bewirken, dass ich nur die 1/2 von den 171.000 € überweisen müsste.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich noch weiterhelfen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Hein, Johann
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.05.2011 11:05:08

Ich sehe kein Verpflichtungsgrund, warum Sie Ihrer Schwester wegen der (noch) eingetragenen Grundschuld 1/2 von 30.677 € zahlen sollten. Die Grundschuld dient(e) der Sicherung, der damaligen Schulden.
Sie können mir das Schreiben des Anwaltes gerne einmal zuleiten, so dass ich es mir einmal anschauen kann.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.06.2011 17:39:49

Ich sehe nach wie vor keinen Grund, warum Sie die volle Summe der Eigentümergrundschuld an die Erbengemeinschaft zahlen sollten. Die Eigentümergrundschuld steht Ihnen als Miterbe zur Hälfte zu.

Ich habe Ihnen bereits an die uns genannte private E-Mailadresse geantwortet.
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