Frage geschrieben am 06.03.2010 15:38:43
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Teilungsversteigerung und Rückauflassungsvormnerkung
Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 945Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Geringstes Gebot: Bar zu zahlender Teil mit Verfahrenskosten , Wert der Rückauflassungsvormerkung in Höhe des Verkehrswertes
Nach Aussage des Rechtspflegers gelten keine Wertgrenzen, da die Vormerkung als bestehen bleibendes Recht mit dem Verkehrswert angesetzt wird. Zuschlag aber nur über Bargebot.
1. Wenn die Teilungsversteigerung kein Grund für die Rückauflassung ist, was ist wenn ein Dritter ersteigert. ? Kann er die Vormerkung löschen lassen da nicht Beschenkter oder muss er bis zum Tod meiner Mutter warten?
2. Wenn die Teilungsversteigerung ein Grund für die Rückauflassung und es versteigert ist, wann und wie muss sie erklärt werden, gegen wen, wer muss zustimmen/genehmigen
Antwort geschrieben am 06.03.2010 18:39:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
1.
Es wäre nach Ihrer Schilderung theoretisch möglich, dass ein Dritter das Objekt mit der Vormerkung im Grundbuch als bestehenbleibendes Recht ersteigert. Die Vormerkung ist als solche kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht nach §§ 28, 37 Nr. 5 ZVG. Die Sicherungswirkung der Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB führt dazu, dass alle Verfügungen die den Anspruch des Vormerkungsberechtigten vereiteln oder beeinträchtigen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam sind. Eine Löschung der Vormerkung käme nur dann in Betracht wenn es einen entsprechenden Beseitigungsanspruch gäbe. Die Vormerkung erlischt unabhängig von der Aufgabeerklärung des Berechtigten nach § 875 BGB wenn der gesicherte Anspruch (insbesondere durch Erfüllung) erlischt. Ein Beseitigungsanspruch bezüglich der wirksamen Vormerkung nach § 886 BGB ergibt sich nur, wenn der Schuldner die Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauerhaft verweigern kann. Eine solche Fallgestaltung ergibt sich vorliegend nicht, so dass der Ersteher die Vormerkung im Grundbuch akzeptieren müsste.
2.
Der Erfüllungsanspruch des Vormerkungsberechtigten auf die Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Rechts ist gegen den Schuldner, d.h. gegen den Vertragspartner aus dem Übertragungsvertrag, gerichtet. Nur dieser Schuldner ist zur Herbeiführung der dinglichen Rechtsänderung verpflichtet. Diesen Schuldner muss der Vormerkungsberechtigte notfalls verklagen. Gegen den Erwerber hat der Vormerkungsberechtigte dann einen Zustimmungsanspruch hinsichtlich der nach § 19 Grundbuchordnung notwendigen Zustimmung, den er ebenfalls im Klagewege durchsetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2010 18:10:44
zu 2. Habe ich es richtig verstanden? Meine Mutter müsste mich verklagen auf Zustimmung zur Rückauflassung und der Ersteher muss dann der Umschreibung auf meine Mutter zustimmen?
zu 2. Habe ich es richtig verstanden? Meine Mutter müsste mich verklagen auf Zustimmung zur Rückauflassung und der Ersteher muss dann der Umschreibung auf meine Mutter zustimmen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 21:17:22
Ja so wäre der Weg. Der Anspruch auf Rückauflassung ergibt sich ja nur aus dem Übergabevertrag und kann daher nur gegen Sie als Vertragspartner dieses Vertrages gerichtet werden. Der Dritte muss dann dieser Rückauflassung zustimmen wobei dem Vormekrungsberechtigten ein Anspruch auf Zustimmung zur Seite steht.
Ja so wäre der Weg. Der Anspruch auf Rückauflassung ergibt sich ja nur aus dem Übergabevertrag und kann daher nur gegen Sie als Vertragspartner dieses Vertrages gerichtet werden. Der Dritte muss dann dieser Rückauflassung zustimmen wobei dem Vormekrungsberechtigten ein Anspruch auf Zustimmung zur Seite steht.
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