es geht um die Vermögensauseindersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auseinandergesetzt wird eine selbstbewohnte Immobilie in guter Lage mit Miteigentumsanteil 70% (ich) und 30% (er). Teilungsversteigerung ist bereits durch ihn beantragt. Ich möchte seinen Anteil erwerben.
Kaufpreis bei 350Tsd €, Verkehrswert liegt bei ca. 400Tsd €. Grundschuld über 280Tsd €. Offene Kreditsumme 180Tsd€.
Tatsächliche Verteilung des eingebrachten Eigenkapitals sowie durchgeführter Tilgungen weicht signifikant von den Miteigentumsanteilen ab. Bezogen auf meinen 70% Anteil habe ich statt 119Tsd€ 140Tsd€, also 21Tsd€ zuviel und er bezogen auf seinen 30% Anteil 21Tsd€ zuwenig eingebracht. Dies soll im Rahmen der Erlösverteilung ausgeglichen werden.
Welche Möglichkeiten gibt es für mich im Rahmen der Teilungsversteigerung diese aktiv zu steuern und seinen Anteil günstigst zu erwerben?
Wie kann ich verhindern, dass er hier den Preis hochtreibt?
Kann die Teilungsversteigerung sogar aufgrund eines zu hohen Mindestgebots eingestellt werden?
Wie kann eine Erlösverteilung unter Berücksichtigung meines Ausgleichsanspruchs nach der neueren BGH Rechtssprechung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sichergestellt werden? Ist hier eine Argumentation des Ausgleichs nach gesellschaftsrechlichen Regeln (§426), nach ungerechtfertigter Bereicherung (§812) oder aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313) zielführend?
Wie können Ausgleichsansprüche bis zur Teilungsversteigerung aufgrund gemeinsamer monatlicher Darlehensverpflichtungen, die derzeit durch mich zu 100% bedient werden, geltend gemacht werden?
Vielen Dank im voraus
Stephanie B.
Antwort geschrieben am 07.08.2011 16:54:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Welche Möglichkeiten gibt es für mich im Rahmen der Teilungsversteigerung diese aktiv zu steuern und seinen Anteil günstigst zu erwerben?
Hier besteht grundsätzlich nur die Möglichkeit mitzubieten.
Da die Teilungsversteigerung nach dem ZVG grundsätzlich öffentlich ist, können Sie also leider nicht verhindern/ Einfluss darauf nehmen, dass andere Personen mitbieten und den Preis so in die Höhe treiben.
Daher rate ich Mandanten auch zunächst zu versuchen, eine Immobilie freihändig am regulären Markt zu verkaufen, da bei einer Teilungsversteigerung oftmals der Erlös deutlich unter dem Verkehrswert zurückbleibt.
2.Wie kann ich verhindern, dass er hier den Preis hochtreibt?
Nein, dieses können Sie leider nicht aktiv beeinflussen oder gar verhindern (s.o.).
3.Kann die Teilungsversteigerung sogar aufgrund eines zu hohen Mindestgebots eingestellt werden?
Nein, nur wenn das Mindestgebot nicht erreicht wird, wird die Versteigerung ausgesetzt.
4. Wie kann eine Erlösverteilung unter Berücksichtigung meines Ausgleichsanspruchs nach der neueren BGH Rechtssprechung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sichergestellt werden? Ist hier eine Argumentation des Ausgleichs nach gesellschaftsrechlichen Regeln (§426), nach ungerechtfertigter Bereicherung (§812) oder aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313) zielführend?
Hierbei handelt es sich nur um unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Im Ergebnis läuft es aber auch dasselbe hinaus.
Ihr Ausgleichsanspruch müsste hier vollständig berücksichtigt werden.
Da dieses Forum aber ausschließlich der Erstberatung dient, kann zu den konkreten Zahlen an dieser Stelle leider nicht viel gesagt werden.
Insbesondere aufgrund der doch relativ hohen wirtschaftlichen Bedeutung sollten Sie einen Kollegen vor Rot mit der abschließenden zahlenmäßigen Klärung der Angelegenheit beauftragen.
5.Wie können Ausgleichsansprüche bis zur Teilungsversteigerung aufgrund gemeinsamer monatlicher Darlehensverpflichtungen, die derzeit durch mich zu 100% bedient werden, geltend gemacht werden?
Hier haben Sie einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gem. §§ 421,426 BGB.
Gesetzlich könnten Sie hier die Hälfte des gezahlten Betrages verlangen (sofern Sie sich beide in gleicher Weise als Darlehensnehmer verpflichtet haben), interessengerecht insbesondere vor dem Hintergrund der Gesamtabwicklung wäre, wenn Sie in Ansehung der Miteigentumsanteile am betreffenden Grundstück 30% des in Anspruch genommenen Betrages in Ansatz bringen würden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.08.2011 21:45:35
Sehr geehrter Herr Newerla,
leider haben Ihre Antworten in keinster Weise weitergeholfen.
Bezüglich der aktiven Steuerung eines Teilungsversteigerungsverfahrens gibt es sehr wohl Mechanismen, insb. Bietsicherheit und Bezahlung des nur auf mich laufenden Anteils. Bitte nennen Sie typische Vorgehensweisen, insb. wie das Hochtreiben des Preises verhindert werden kann.
Wie hoch ist hier das Mindestgebot, aus was setzt es sich zusammen und ist dies im gegebenen Fall überhaupt realistisch aus Ihrer Erfahrung heraus?
Bezüglich des Ausgleichsanspruches, bitte ich Sie darzustellen, mit viel Erfolg dieser Ihrer Erfahrung nach bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft realisierbar ist.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Newerla,
leider haben Ihre Antworten in keinster Weise weitergeholfen.
Bezüglich der aktiven Steuerung eines Teilungsversteigerungsverfahrens gibt es sehr wohl Mechanismen, insb. Bietsicherheit und Bezahlung des nur auf mich laufenden Anteils. Bitte nennen Sie typische Vorgehensweisen, insb. wie das Hochtreiben des Preises verhindert werden kann.
Wie hoch ist hier das Mindestgebot, aus was setzt es sich zusammen und ist dies im gegebenen Fall überhaupt realistisch aus Ihrer Erfahrung heraus?
Bezüglich des Ausgleichsanspruches, bitte ich Sie darzustellen, mit viel Erfolg dieser Ihrer Erfahrung nach bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft realisierbar ist.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.08.2011 22:30:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre unsachliche Bewertung kann ich nicht nachvollziehen.
Nun zu Ihrer Nachfrage. Sie fragten:
1.Wie hoch ist hier das Mindestgebot, aus was setzt es sich zusammen und ist dies im gegebenen Fall überhaupt realistisch aus Ihrer Erfahrung heraus?
Hierbei handelt es sich um keine Verständnisfrage mehr zu meiner Ausgangsantwort/Ihrer Ausgangsfrage,sondern um eine weitergehende Frage, so dass ich hierzu nicht Stellung nehmen kann an dieser Stelle.
2. Bezüglich des Ausgleichsanspruches, bitte ich Sie darzustellen, mit viel Erfolg dieser Ihrer Erfahrung nach bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft realisierbar ist.
Ohne Kennnits des gesamten Sachverhalts kann an dieser Stelle im Rahmen einer ERSTBERATUNG nicht abschliessend Stellung hierzu genommen werden.
Ansonsten: Wie bereits gesagt handelt es sich um eine öffentliche Verstiegerung, so dass das Hochbieten durch Dritte nicht abschliessend verhindert werden kann.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre unsachliche Bewertung kann ich nicht nachvollziehen.
Nun zu Ihrer Nachfrage. Sie fragten:
1.Wie hoch ist hier das Mindestgebot, aus was setzt es sich zusammen und ist dies im gegebenen Fall überhaupt realistisch aus Ihrer Erfahrung heraus?
Hierbei handelt es sich um keine Verständnisfrage mehr zu meiner Ausgangsantwort/Ihrer Ausgangsfrage,sondern um eine weitergehende Frage, so dass ich hierzu nicht Stellung nehmen kann an dieser Stelle.
2. Bezüglich des Ausgleichsanspruches, bitte ich Sie darzustellen, mit viel Erfolg dieser Ihrer Erfahrung nach bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft realisierbar ist.
Ohne Kennnits des gesamten Sachverhalts kann an dieser Stelle im Rahmen einer ERSTBERATUNG nicht abschliessend Stellung hierzu genommen werden.
Ansonsten: Wie bereits gesagt handelt es sich um eine öffentliche Verstiegerung, so dass das Hochbieten durch Dritte nicht abschliessend verhindert werden kann.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

