Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 26.01.2012 00:00:26

Teilungsversteigerung bestehende Grundschuld

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 484
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im vergangenem Jahr ein Haus über das Amtsgericht ersteigert. Im Verfahren wurde bekannt gegeben das eine Grundschuld von 1976 eingetragen ist und mit ersteigert wird. Das Haus gehörte vor der Teilungsversteigerung je zur hälfte Frau X und Frau Y. Die Eingetragene Grundschuld gehört Herr Z. Diese Grundschuld wurde ihm Jahr 1989 abgelöst aber nie ausgetragen (Formular von Bank über Schlussrate im Haus gefunden). Den Zuschlagpreis habe ich mittlerweile gezahlt so das ich im Grundbuch stehe. Frau X und ihr Anwalt möchten sehr viel Geld für die Löschungsbewilligung der Grundschuld, ich hatte erst zugestimmt zu zahlen aber habe jetzt bedenken.
In dem Beschluss steht: An dem zugeschlagenem Grundstück bleiben folgende Rechte bestehen Abt.III Nr.1 (Grundschuld)


Meine Frage:
1. Was kann passieren wenn ich nicht zahle und mir eine zweitausfertigung besorge (es löschen lasse)?
2.kann der Anwalt mich verklagen?
3.hat Frau X und ihr Anwalt rechte?




Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Ich empfehle Ihnen dringend, die vermeintliche Forderung der Frau x anwaltlich überprüfen zu lassen.

So wie Sie die Sache schildern, besteht überhaupt kein Zahlungsanspruch der ehemaligen Eigentümer.

Die Grundschuld wurde zugunsten von Z bestellt. Die der Grundschuld zugrundeliegende Forderung ist nach Ihren Angaben vollständig erfüllt. Dies führt zwar nicht zu einem "automatischen"Erlöschen der Grundschuld. Sie haben aber einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung gegenüber Z. Mit dieser Löschungsbewilligung können Sie über einen Notar dann selbst die Löschung im Grundbuch beantragen. Einer Mitwirkung der ehemaligen Eigentümer bedarf es nicht!

Sollte es so sein, dass Z der Frau X bereits eine Löschungsbewilligung erteilt hat und daher nun nicht bereit ist, eine erneute LB zu erteilen, dann können Sie die Herausgabe der L
LB von X fordern und diese erforderlichenfalls gerichtlich auf Herausgabe verklagen.

Entscheidend ist, dass der Grundschuld offenbar keine Forderung mehr zugrundeliegt. In diesem Fall kann die Löschung von Ihnen verlangt werden.

Bei Bedarf vertrete ich Sie in dieser Sache gern auch weiterführend.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 18:14:37

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund eines mir zugetragenen Kommentars möchte ich folgende klarstellende Ergänzung machen:

Grundsätzlich sind neben dem Meistgebot auch die bestehenbleibenden Rechte abzugelösen. Der Wert einer bestehenbleibende Grundschuld muß also zusätzlich zum Meistgebot bezahlt werden.

Aufgrund Ihrer Schilderung bin ich aber davon ausgegangen, dass die Grundschuld durch Tilgung der zugrundeliegenden Schuld schon löschungsreif war. Es wird daher zu prüfen sein, ob die Grundschuld noch werthaltig ist, d.h. ob ihr noch tatsächliche Verbindlichkeiten entsprechen und wem diese zustehen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 20:51:41

Sie haben die Grundschuld als Ersteher des Grundstücks übernommen und müssen diese tatsächlich durch Zahlung ablösen. Damit Z nicht doppelt bereichert wird - er hat die zugrundeliegende Forderung ja bereits vollständig erhalten - ist dieser verpflichtet, die Forderung an die Eigentümer abzutreten. Ob dies bereits erfolgt ist, ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht. Ebenso kann nicht endgültig beurteilt werden, ob die Höhe des von X geltend gemachten Anspruchs korrekt ist.

Hinsichtlich der Pflicht zur Ablösung der Grundschuld muss ich mich nach eingehender Prüfung der Rechtslage aber korrigieren. Ich bitte, mir die etwas schleppende Antwort nachzusehen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.01.2012 21:57:00

Vielen Dank für ihre Antwort, Herr Z steht die Grundschuld offiziel zu auch wenn sie abgelöst ist. Man müsste also an ihn Zahlen und nicht an dritte wenn ich dies richtig in erinnerung habe!? Ich möchte keinen ärger mit dritten weil sie dann rechte anmelden, ist das korrekt oder wäre es egal an wen das Geld geht oder geht es an die im Grundbuch eingetragenen Personen?
vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2012 10:57:19

Nein, es ist nicht egal, an wen das Geld geht. Im Gegenteil, das ist gerade die entscheidende Frage in Ihrem Fall. Wem steht der Grundschuldbetrag zu ?

Zunächst einmal gilt der durch die Grundschuld Begünstigte als Forderungsinhaber ( also Z ). Nur wenn ein Dritter ( z. B. X oder Y ) die Abtretung der Forderung nachweist, müssen Sie an den Dritten zahlen.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung letzten Monat:

5
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Teilungsversteigerung   bestehende   Grundschuld