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Frage geschrieben am 05.03.2010 15:27:33

Teilungsversteigerung

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 986
Angenommen, A und B besitzen zu je 50% eine Eigentumswohnung und können sich über einen gemeinsamen Verkauf nicht einigen.

A beantragt die Teilungsversteigerung.

Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld ist so hoch, dass B mit einem Verkauf in Höhe der Grundschuld durchaus einverstanden wäre. Die Höhe des Verkehrswertes ist (noch) nicht bekannt.

Die Grundschuld zuzüglich der Gerichtskosten ist nach meinem Wissen das sogenannte „geringste Gebot“.

Außerdem hat die Gläubigerbank angekündigt, für 3 Jahre Zinsen mit fast 20 % geltend zu machen, die ebenfalls noch auf das geringste Gebot aufaddiert werden.

Hier meine Frage(n):

1.) Würden Sie der Person B empfehlen, diesem Verfahren beitreten?

Falls ja, besteht allerdings die Gefahr, dass das Gericht bei erfolgloser Versteigerung das Geld für die Gerichtskosten alleine von Person B holen würde und A die Hälfte des Geldes zwar im Innenverhältnis schuldet, bei ihr aber nichts zu holen ist. B möchte natürlich keine unnötigen Kosten haben.

2.) Ist es denkbar, dass eine Bank weniger als die Restschuld bei der eigentlichen Teilungsversteigerung (ohne weitere Zinsen) anmeldet?

Dann bestünde die Gefahr, dass A die ETW zu einem Schnäppchenpreis ersteigert.


Antwort geschrieben am 09.03.2010 10:08:26
Rechtsanwalt Thomas Stein
Brauhofstraße 7, 07745 Jena , Tel: 03641-22540, Fax: 03641-225422
Fachanwalt Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Erbrecht, Mediation
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Sehr geehrter Herr Phieler,

zur Frage 1.)

Ein Beitritt zum Verfahren ist unter Inkaufnahme des Kostenrisikos zu empfehlen, weil sie so antragsberechtigt sind und das Verfahren aktiv gestalten können. Im Normalfall verlangt das Gericht von der antragstellenden Partei - hier A - einen Vorschuss auf die zu erwartenden Gerichtskosten und Auslagen für den Sachverständigen, so dass das von Ihnen beschriebene Kostenrisiko nicht besteht. Da das Verfahren augenscheinlich läuft müsste auch der Gerichtskostenvorschuss gezahlt worden sein. Das lässt sich nachprüfen.

zur Frage 2.)

Hier ist zu unterscheiden. Wenn die Bank am Verfahren nicht beteiligt ist, wird die Grundschuld in die bestehend bleibenden Rechte einbezogen, d.h. auch in das geringste Gebot. Die Frage einer Forderungsanmeldung durch die Bank stellt sich nicht.

Wenn die Bank sich am Verfahren beteiligt und einen eigenen Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks stellt (bspw. Darlehen wird nicht bedient) ist im Regelfall nicht damit zu rechnen, dass eine reduzierte Forderung geltend gemacht wird.

Eine strategische Beratung für Sie ist aufgrund der mitgeteilten fiktiven Daten und ohne Kenntnis der Höhe des Verkehrswertes und dem Verhältnis zur angemeldeten Grundschuldforderung nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen Thomas Stein

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