Frage geschrieben am 20.07.2010 21:13:29
Teilungsversteigerung Vorkaufsrecht
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1248meine Situation ist folgende:
Zusammen mit meiner Schwester habe ich ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist geerbt. In einem Teil des Hauses lebe seit 12 Jahren ich alleine, da meine Schwester im Ausland lebt und arbeitet. Sie hat ihren Zweitwohnsitz hier und bewohnt ihren Teil des Hauses nur unregelmäßig ab und zu am Wochenende.
Das Verhältnis zwischen meiner Schwester und mir ist als zerrüttet zu bezeichnen. Nun hat sie vor 2 Monaten ihre Absicht kundgetan die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzten. Sie forderte mich auf binnen 3 Monaten ein Kaufangebot für Ihren Teil abzugeben und drohte mir für den Fall, dass ich kein Angebot abgebe, bzw. dieses Angebot für sie zu niedrig ist mit der Versteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft.
Laut Grundbuchauszug sind als Belastungen für das Anwesen ein Verbot der Aufhebung der Gemeinschaft nach BGB§ 1010 sowie im Gleichrang ein gegenseitiges Vorkaufsrecht für meine Schwester und mich eingetragen.
Nach meiner Einschätzung sind die Preisvorstellungen meiner Schwester für das Anwesen zu hoch und sie möchte eigentlich versuchen meinen Teil durch die Versteigerung zu übernehmen.
Hier nun meine Fragen:
1. Kann meine Schwester die Teilungsversteigerung beantragen?
2. Muss ich Ihr ein konkretes Kaufangebot mit Preis machen um einer Versteigerung, die ich nicht möchte zu entgehen oder muss sie ein konkretes Verkaufsangebot machen?
Antwort geschrieben am 20.07.2010 22:18:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 2042 BGB kann Ihre Schwester die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, wenn der Erblasser nicht verfügt hat, dass die Auseinandersetzung ausgeschlossen sein soll, § 2044 BGB.
Dazu wird es auf den genauen Inhalt der letzwilligen Verfügung ankommen.
Die Belastung im Grundbuch nach § 1010 BGB wird der Auseinandersetzung nicht entgegenstehen, da sie nur gegen einen Sonderrechtsnachfolger wirkt - der Erbfall stellt aber eine Gesamtrechtsnachfolge dar.
Ihre Schwester wird also die Teilungsversteigerung beantragen können, wenn Sie sich nicht zuvor auf einen freihändigen Verkauf einigen können - dabei ist es egal, von wem das Angebot ausgeht.
Das Vorkaufsrecht beinhaltet lediglich, dass das Eigentum nicht an Dritte verkauft werden darf, wenn Sie selbst das Eigentum erwerben möchten - das gilt natürlich auch für Ihre Schwester.
Ich empfehle Ihnen letztlich sich mit Ihrer Schwester zu einigen, da bei einer Teilungsversteigerung der Erlös in der Regel geringer ausfällt, als bei einem freihändigen Verkauf.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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