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Aus einer seit 6 Monaten geschiedenen Ehe bestehen noch Darlehen (Schuldner sind Eheleute) in Verbindung mit einer Hausfinanzierung.
Die Darlehen wurden beim Zugewinnausgleich jeweils hälftig berücksichtigt, werden nach dem Stichtag alleine von mir finanziert.
Frage 1: welche Möglichkeiten habe ich, die geschiedene Ehefrau an der Finanzierung zu beteiligen?
Frage 2: falls die Darlehen geteilt werden, kann/darf die Bank die Darlehen valutarisch auf den Stichtag des Zugewinnausgleichs aufteilen oder nur auf den aktuellen Zeitpunkt?
Frage 3: falls die Aufteilung nur auf den aktuellen Zeitpunkt möglich sein sollte: habe ich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung?
Antwort geschrieben am 20.05.2011 16:55:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung haben beide Ehegatten den Darlehensvertrag mit der Bank zur Immobilienfinanzierung unterschrieben.
Daher sind grundsätzlich auch beide Ehegatten rechtlich verpflichtet das Darlehen abzuzahlen. In rechtlicher Hinsicht liegt daher bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung eine Gesamtschuldnerschaft vor.
Sie machen in Ihrer Schilderung keine Angaben darüber, warum die geschiedene Ehefrau keine Zahlungen auf die Darlehensschuld leistet.
Falls Sie nun die Darlehensschuld alleine übernehmen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch gegenüber Ihrer geschiedenen Ehefrau aus Forderungsübergang. Im Außenverhältnis zur Bank liegt weiterhin ein Darlehen an beide Personen vor.
Mit anderen Worten: Der Zahlungsanspruch der Bank gegenüber Ihrer geschiedenen Ehefrau geht in der entsprechenden Höhe auf Sie über, wenn Sie die Zahlungen alleine übernehmen.
Daher haben Sie einen Anspruch aus Forderungsübergang auf den auf Ihre geschiedene Frau entfallenden Anteil an der Darlehensrückzahlung.
Dieser Anspruch folgt aus § 426 BGB, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wäre daher nicht einschlägig.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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