Wir, drei Geschwister, besitzen als Erbengemeinschaft zusammen ein Grundstück, welches aufgeteilt werden soll. Es handelt sich um ein teilweise bebaubares Grundstück; der Rest ist Wiese. Ich bin Inhaber von 23/100.
Fragen:
Müssen der Aufteilung alle erben zustimmen, reicht eine Mehrheit, oder kann ein Einzelner (Minderheit) die Aufteilung verhindern?
Wenn eine Partei die Aufteilung verweigert. Kann dann die Mehrheit eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen?
Wir bitten um Ihre Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.12.2008 19:49:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Gemäß § 2042 BGB kann jeder Miterbe grundsätzlich zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses und damit gleichzeitig die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen.
Der Anspruch auf Auseinandersetzung richtet sich hierbei gegen die übrigen Miterben, ein Mehrheitsbeschluss ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Erblasser entsprechend § 2044 BGB testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder erschwert hat.
Hier wäre dann unter Umständen ein Mehrheits- oder sogar einstimmiger Beschluss erforderlich.
2.
Können sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen, muss ein Miterbe den ihm zustehenden Auseinandersetzungsanspruch durch eine so genannte Erbteilungsklage geltend machen.
Klagegegner ist hierbei der die Zustimmung verweigernde Miterbe. Ein Mehrheitsbeschluss ist auch hierzu nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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