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Frage geschrieben am 19.12.2011 13:13:26

Teilung Grundeigentum vor dem Erbfall ohne Anpassung des Testaments

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 438
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo zusammen!
Ich benötige Rat in folgender Angelegenheit:
In dem notariellen Testament hat der Erblasser 4 Fälle in Abhängig von der Vermögenssituation im Erbfall vorgesehen. Unter anderem folgende 2 Fälle (die anderen 2 Fälle kommen nicht in Betracht):

Fall A:
-------
A.I***: Erbeinsetzung:
Als erben wurden alle lebenden Kinder des Erblassers eingesetzt

A.II*** Grundstücksvermächtnis:
2 von 5 Enkel "... erhalten meinen Grundbesitz in ..., eingetragen im Grundbuch von ... Blatt 29 -
Gemarkung ..., Flur 14, Flurstück 134, Gebäude- und Freifläche, Straße xyz, groß 654 qm und
Gemarkung ..., Flur 14, Flurstück 254, Landwirtschaftsfläche, Straße xyz, groß 1950 qm - je zur Hälfte mit allen Rechten und Pflichten."

A.III*** Geldvermächtnisse:
Die übrigen Enkel erhalten 2% aus dem Geldvermögen.
"Die vorstehenden Regelungen in Abschnitt I, II und III sollen dann gelten, wenn mein Grundbesitz (... Blatt 29) sich zur Zeit des Erbfalls noch in meinem Eigentum befindet."

Fall B:
-------
"Für den Fall, dass der Grundbesitz ... Blatt 29 zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr in meinem Eigentum steht, bestimme ich: ..."
B.I*** Erbeinsetzung wie in A.I
B.II*** Geldvermächtnisse: Alle Enkel erhalten aus dem Geldvermögen 2%.

Situation zum Zeitpunkt des Erbfalls:
**************************************
Noch vor dem Tode wurden aus den 2 Grundstücken durch Neuvermessung und -parzellierung 3 Grundstücke. Das Grundstück mit dem Wohnhaus wurde verkauft und abgewickelt. Ein weiteres kleines Grundstück wurde ebenfalls verkauft und abgewickelt. Das dritte, unbebaute Grundstück (ca. zwei Drittel des ursprünglichen Grundbesitzes) befanden sich im Besitz des Erblassers.

Meine Frage:
Welcher Fall muss nun bzgl. des Grundstückes zur Anwendung kommen?

Vielen Dank im Voraus


Antwort geschrieben am 19.12.2011 14:50:31
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

hinsichtlich der Beantwortung der Frage kommt es auf den genauen Wortlaut des Testaments an.

In diesem heißt es:

"Die vorstehenden Regelungen in Abschnitt I, II und III sollen dann gelten, wenn mein Grundbesitz (... Blatt 29) sich zur Zeit des Erbfalls noch in meinem Eigentum befindet."

Wenn sich von diesem Grundbesitz nicht mehr alles vollständig in einem Eigentum befinden sollte, findet Fall B Anwendung, da Fall A nur für den Fall zur Anwendung kommen sollte, dass der gesamte Grundbesitz noch vorhanden ist.

Bei einem lediglichen Teilbesitz kann nicht mehr angenommen werden, dass die übrigen Regelungen so getroffen worden wären, sodass dann Fall B zur Anwendung kommen muss und die naheliegendste Regelung ist.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
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info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.12.2011 00:27:17

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie ist für uns schon sehr hilfreich. Jedoch auf welche Paragraphen stützt sich Ihre Antwort bzw. gibt es Präsidenzfälle zu dieser Sachlage?

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.12.2011 00:39:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Auslegung solcher Verträge ergibt sich aus §§ 133, 157 BGB.

Dies sind die allgemeinen Normen für eine Vertragsauslegung.

Juristisch muss bei solchen Angelegenheiten zunächst jeder Fall untersucht werden, der am Engsten geknüpft ist. Dies wäre in Ihrem Fall der Fall A, da dieser eine Bedingung erfüllen muss.

Nach der Auslegung sollte diese Bedingung nur dann gegeben sein, wenn er das Grundstück insgesamt noch in seinem Vermögen hält, deswegen die genaue Beschreibung.

Sofern dies nicht der Fall ist, zum Beispiel durch den Verkauf, würde dann Fall B greifen.

Gerichtliche Urteile konnte ich jedoch genau auf einen solchen Fall nicht finden, da dies doch ein sehr spezieller Einzelfall ist, der aber mit den oben erwähnten allgemeinen Auslegungsregeln zu bewältigen ist.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen



Hoffmeyer
Rechtsanwalt



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