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Teilselbständigkeit - Krankenversicherung?


12.02.2012 13:53 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage:
Ich möchte mich gern selbständig machen, als freiberufliche Trainerin im Bereich gewaltfreie Konfliktbearbeitung, Konfliktprävention und transkulturelles Lernen.
Da der Gründungszuschuss auf 6 Monate gekürzt wurde, möchte ich gern noch einem Teilzeitjob nachgehen, ca. 15h/Woche. Mir ist auch schon ein Job angeboten worden. Der Arbeitgeber hat zugesagt, den Job als Beschäftigungsverhältnis zu gestalten, also auch meine Krankenversicherung/ Sozialversicherung zu übernehmen. 800 Euro brutto sind für den Job vorgesehen, netto käme dann sicherlich eine Summe um die 625 Euro heraus.
Meine Frage ist: ist anzuraten, bei einer Freiberuflichkeit einem Teilzeitjob nachzugehen, der dann die Krankenversicherung/ Sozialversicherung abdeckt? Ist dies mit dem Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit vereinbar, die (in den ersten 6 Monaten zuzüglich zur Zuwendung in Höhe des ALG 1) 300 Euro für einen Zeitraum von 15 Monaten zahlt? Oder wird dann dieser Zuschuss für Versicherungen im Gründungszuschuss gestrichen?
Ist es besser einen Teilzeitjob für 16h zu haben als für 15h (Ich habe mal gehört, dass das vorteilhafter ist, weiss aber nicht warum)?
Über eine Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Herzliche Grüße,
Frau S.
12.02.2012 | 14:23

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folg beantworten möchte:

Grundsätzlich können Sie einen Teilzeitjob und eine nebenberufliche Selbstständigkeit problemlos nebeneinander ausüben. Sie melden die selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt oder beim Gewerbeamt (je nachdem) auch als solche an.

Bei 15 h (die Woche) sind Sie mit 800,- € brutto sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt und zahlen so in die Kranken-, Renten- etc- Versicherungen ein. Ihr zusätzliches Einkommen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit. Hinischtlich der Steuer gilt folgendes: Bei der Einkommensteuer gibt es im Prinzip überhaupt keinen Unterschied zwischen Angestellten und Unternehmern. Ob die Tätigkeiten haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden, spielt keine Rolle: Steuertarife und die Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind identisch. Die jährliche Einkommensteuererklärung gilt für sämtliche steuerlichen Einkunftsarten gleichermaßen. Solange Ihre nebenberuflichen selbstständigen Gesamteinnahmen (= Umsatz) unter der Grenze von 17.500 Euro pro Jahr bleiben, müssen die Abrechnungen, die Selbstständige dem Finanzamt einreichen, noch nicht einmal eine bestimmte Form haben.

Im Prinzip können Sie also Ihr Vorhaben problemlos durchführen.

Hinsichtlich des Gründungszuschusses müssen Sie aber aufpassen: Sie können zusätzlich eine „nichtselbständige Tätigkeit" annehmen, sofern diese zeitlich untergeordnet ist, das bedeutet Sie muss in der Regel unter 15 Wochenstunden liegen, 14,9 h / Woche wären also noch in Ordnung.

Die Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit ist dem Arbeitsamt zu melden und muss genehmigt werden. Anstandslos wird derzeit eine Aushilfstätigkeit bis € 400—genehmigt, Minijobs machen im Hinblick auf die geplante Selbstständigkeit keine Probleme, werden sogar häufig begrüßt, da durch diese erst einmal ein „Grundeinkommen" gesichert ist. Das bedeutet, dass man Ihnen möglicherweise den Gründungszuschuss sogar ganz verwehrt, da dieser ja eine hauptberufliche Selbständigkeit fördern soll.

Die Kosten für die Sozialversicherung übersteigen aber € 300,- monatlich bei Gründern nicht, so dass man zunächst auch eine Beschäftigung als Minijobber anstreben kann, ohne finanzielle Einbußen zu haben. Nach Ablauf des Gründungzuschusses benötigen Sie für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten keine Genehmigungen mehr.

Ob Sie 15 oder 16 h die Woche arbeiten, spielt keine Rolle. Die Grenze leigt bei 30h. Dort ist der Übergang von Teilzeit- zu Vollzeitarbeit angesetzt.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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