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Frage geschrieben am 06.12.2011 23:06:27

Teilkündigung fondsgebundener Rürup RV und BUV zurückzuziehen?

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 403
Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

ich bin selbständig und habe 2006 eine fondsgebundene (Rürup)-Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen (Heidelberger Leben). Aus verschiedenen Gründen habe ich mich entschieden, diese Versicherung beitragsfrei stellen zu lassen. Die Beiträge sind mir zu teuer, auch wenn ich dadurch in den letzten Jahren Steuern sparte. Die Beitragsfreistellung möchte ich natürlich erst, wenn ich eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung habe - diese ist bei einem anderen Versicherungsunternehmen gerade in Arbeit und wird evtl. zum Januar abgeschlossen. Im Vorfeld habe ich - um schon ab jetzt Geld zu sparen - ein Schreiben an meine alte Versicherung geschickt, dass ich zum nächstmöglichen Termin eine Beitragsreduzierung um Summe X haben möchte und habe das ganze mit der Überschrift "Betr. Vertragsnr. XXX, sofortige Beitragsreduzierung/Teilkündigung" versehen. Ich schrieb "Ich wünsche ab sofortigem fristgerechten nächstmöglichen Termin eine Beitragsreduzierung auf XXX Euro..." - das Wort "kündigen", um das es mit nun geht, habe ich dann nicht mehr verwendet.
Als nächsten Schritt hatte ich dann die gänzliche Beitragsfreistellung geplant, sobald ich die neue BU unterschrieben habe.

1. Kann es mir bei einer (Teil)"kündigung" (anstatt Beitrags-"teil"freistellung) passieren, dass sich irgendwann das Finanzamt einschaltet und einen Teil der in den vergangenen Jahren eingesparten Steuern zurückverlangt?

2. Wenn ja, ist mein Schreiben - soweit ich es zitiert habe - tatsächlich als "Kündigung" zu verstehen, auch wenn ich die Formulierung "ich kündige" nicht verwendet habe?

3. Und wenn dies ebenfalls ja und mit Nachteilen für mich verbunden wäre, kann ich das Schreiben nachträglich (habe es am 29.11.11 gefaxt) zurückziehen und korrigieren, z.B. auf teilweise Beitragsfreistellung oder so ähnlich?


Vielen Dank für Ihre Antwort!

Die Fragestellerin


Antwort geschrieben am 07.12.2011 00:53:05
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1. und 2. Nein, Sie reduzieren ja nur für die Zukunft die Beiträge und auch nicht rückwirkend. Die Beitragsreduzierung ist gleichbedeutend mit einer Teilkündigung. Durch die geringere Zahlung können Sie auch nur weniger Sonderausgaben jährlich geltend machen.

3. Hierzu müsste ich den Vertrag einsehen, ob dies möglich ist. Grundsätzlich können Sie aber nur eine Beitragsfreistellung in voller Höhe beantragen.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.12.2011 21:21:51

Sehr geehrter Herr Hermes,

ich bedanke mich für die gut verständliche und kompetente Beantwortung meiner Fragen!
Zu 1. + 2.: es beruhigt mich natürlich, dass ich - so verstehe ich es - keine Rückzahlungen befürchten muss. Dies scheint dann - bleiben wir bei der Rente - nur für kündbare Riesterverträge zu gelten. In einem aktuellen Fernsehbeitrag wurde gewarnt, diese Verträge zu kündigen, eben aus Rückzahlungsgründen - man solle sie auf jeden Fall beitragsfrei stellen. Daher kam ich drauf.

zu 3. eine teilweise B-freistellung ist in den Unterlagen nicht beschrieben. Es heisst immer "Beitragsreduzierung/Teilkündigung" - daher habe ich diese Formulierungen auch in dem Schreiben an die Versicherung verwendet.

Ich habe also im Ablauf Beitragsreduzierung - nächster Schritt Beitragsfreistellung nichts "schlimmeres" (als die "üblichen" Verluste nach nur 5 Jahren Vertragslaufzeit - das ist mir bewusst)zu befürchten, richtig?

Nur eine kurze Nachfrage zur Kü-"frist": im Vertrag heisst es, ich könne ihn "jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen"/beitragsfrei stellen lassen kann. Die "Versicherungsperiode" müsste bei mir 1 Monat sein, da ich ja mtl. zahle.
--> Kann ich dann bereits zum 1.1.12 b-frei stellen?
--> Bis wann müsste ich dann das Schreiben an die Versicherung geschickt haben?

Ich hoffe, dass diese Antwort und Nachfrage die preislichen Rahmenbdingungen nicht sprengen. Ansonsten bitte ich höflichst um kurze dementsprechende Rückmeldung, damit ich ggf. eine Nachzahlung bei Ihnen vereinbaren kann.

Vielen Dank nochmals! Die Fragestellerin
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.12.2011 21:41:14

Als Versicherungsperiode im Sinne des § 9 VVG gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. Hier ist entscheidend, wie in Ihrem Vertrag die Prämie berechnet wird. Fragen Sie falls dies nicht eindeutig geregelt ist, bei der Versicherung nach.
Hierzu müsste ich noch den Vertrag sehen. Gerne können Sie mich für die weitere Fragen und des Honorars direkt kontaktieren.

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