Frage geschrieben am 20.07.2009 11:51:58Betreff: Tee Verpackungsgrößen
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 603
wir möchten eine selbstverpackten Tee verkaufen. Gibt es Vorgaben was Verpackungsgrößen angeht?
Dürfen Teeverpackungen 180g haben? Oder sind nur runde Zahlen wie 200g etc erlaubt?
Welche Abweichungen bei den Grammzahlen sind erlaubt?
Danke
Antwort geschrieben am 20.07.2009 12:29:38
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 224
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage für die Beantwortung Ihrer Frage ist die zum 01.04.2009 geänderte Verordnung über Fertigpackungen
(Fertigpackungsverordnung).
Entsprechend § 1 Abs. 1 dieser Vorschrift sind verbindliche Verpackungsgrößen nur noch für die in Anlage 1 der Vorschrift aufgeführten Erzeugnisse vorgeschrieben. Hierzu zählt nicht Tee, so dass die von Ihnen angedachte Verpackungsgröße von 180g zulässig ist.
Hinsichtlich der zulässige Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge gilt § 22 der Fertigpackungsverordnung.
Bei einer Nennfüllmenge von 180 gr wäre nach dieser Verordnung maximal eine Minusabweichung von 4,5 Prozent zulässig.
Die aktuelle Fassung der einschlägigen Verpackungsverordnung finden Sie hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fertigpackv_1981/gesamt.pdf
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Mittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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