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Frage geschrieben am 15.08.2011 12:26:51

Tatbestand der Urkundenfälschung verhindern

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 36,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 961
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Um einen alten Bekannten reinzulegen, möchte ich eine "unechte Rechung" erstellen und ihm diese zusenden. Ich werde einen fiktiven Briefkopf mit Phantasiedaten einer nicht existierenden Firma verwenden und den Text einer üblichen Rechnung nachahmen. Im Text werde ich auch die Zahlung eines Geldbetrages für eine nicht existierende Leistung fordern (jedoch ohne die Angabe eine Bankverbindung oder der gleichen!).

Das ganze soll nur ein Scherz sein, ich will keinesfalls wirklich Schaden anrichten!

Die Frage ist nun, wie muss ich das Dokument gestallten, um nicht eventuell wegen Urkundenfälschung belangt zu werden? Mein Bekannter wird mich zwar nicht verklagen, dennoch interessiert mich die Rechtslage in einem solchen Fall.

Folgende Optionen schweben mir da vor:

a) Auf der letzen Seite des Dokumentes kläre ich den Scherz wie folgt auf: "Reingelegt! Dieses Dokument ist nur ein Scherz und hat keinen Bezug zur Realität!"
b) Auf der Rückseite des Dokumentes kläre ich den Scherz wie unter a) auf.
c) Auf der letzen Seite des Dokumentes Schreibe ich: "Bevor Sie weitere Schritte einleiten, besuchen Sie bitte folgenden Link: www.beispiel.de/infos". Auf diesem Link kläre ich den Scherz wie unter a) auf.
d) Auf der letzen Seite des Dokumentes Schreibe ich: "Bevor Sie weitere Schritte einleiten, rufen Sie bitte folgende Telefonnummer an: 089/123456789". Diese Rufnummer leite ich auf meinen Anschluss um und kläre den Scherz persönlich auf.

Welche dieser Möglichkeiten ist Rechtssicher?
Wenn alle genannten: Bitte begründen!
Wenn keine der genannten: Wie müsste ich das Dokument gestallten, um keine Urkundenfälschung zu begehen?

Ich freue mich auf Ihre Antwort mit entsprechender Begründung.


Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Mit der von Ihnen unter Punkt a) aufgezeigten Erklärung – im Grunde gleich in welcher Form bzw. Variante – distanzieren Sie sich jedenfalls wieder von den (falschen) abgegebenen Erklärungen und weisen darauf hin, dass der Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Der insoweit unwahre Inhalt der von Ihnen wie beabsichtigt herzustellenden Urkunde wird damit dem Empfänger verdeutlicht, so dass im Grunde nur noch erkennbar eine so genannte schriftliche Lüge vorliegt. Dieser unwahre Inhalt berührt zwar die Echtheit der Urkunde an sich nicht, diese schriftliche Lüge bleibt aber nach der Rechtsprechung dennoch straflos, zumindest soweit es den Tatbestand der Urkundenfälschung betrifft. Bei den weiteren unter b) bis d) genannten Variante hingegen könnte man dies auch anders sehen, da z.B. lediglich aus der Angabe einer Rufnummer noch nicht erkennbar ist, dass es sich um einen Scherz handeln soll bzw. für den Empfänger dies nicht sofort und eindeutig erkennbar wird. Die Erkennbarkeit, dass es sich nur um einen Scherz handelt, muss aber gerade eindeutig gewährleistet sein, damit die beabsichtigte Urkunde bzw. Rechnung schon objektiv nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr im Sinne des § 267 StGB geeignet ist. Anderenfalls könnten Sie grundsätzlich eine Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung so oder so nicht vermeiden. Beachten Sie zudem bitte, dass das geplante Vorhaben außerdem auch nach § 271 StGB strafbar sein könnte, so dass Sie im Ergebnis auf jeden Fall davon Abstand nehmen sollten.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.08.2011 19:41:53

Danke für die gute Antwort, bin zufrieden mit dieser Auskunft. Eine kleine Rückfrage hätte ich aber noch:
Ließe sich die mögliche Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung und Mittelbarer Falschbeurkundung also selbst dann nicht vermeiden, wenn ich auf jeder Seite in der Fußzeile den Hinweis aufführe, dass es sich eigentlich um einen Scherz handelt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.08.2011 19:48:21

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Nur wenn Sie den Hinweis so offenkundig anbringen, dass es sich für jedermann erkennbar um einen Fake handelt, dürfte eine Strafverfolgung unwahrscheinlich sein. Ganz auszuschließen ist dies aber eben aus den schon aufgezeigten Gründen leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Tatbestand der Urkundenfälschung verhindern | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-08-15
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