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Frage geschrieben am 28.07.2010 10:33:18

Tarifwechsel in der PKV nach Urteil Bundesverwaltungsgericht

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1413
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

darf ich jetzt als langjähriger Versicherter mir einen anderen geöffneten Tarif meines Versicherers aussuchen, den dieser dann zum aktuellen Tarifbeitrag - ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse für höherwertigen Versicherungsschutz - dokumentieren muss. Bei der ursprünglichen Beantragung einer Vollversicherung wurde der Versicherungsschutz erschwernisneutral (also wie beantragt) dokumentiert.

Auszug:
Doch der Zuschlag "verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht", urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Für die Einstufung im neuen Tarif sei allein der Gesundheitszustand maßgeblich, der beim ersten Beitritt zu einem Tarif des Versicherers festgestellt worden sei. Als Konsequenz haben Versicherte, die früher völlig gesund waren und daher auch nach den neuen Kriterien als "bestes Risiko" eingestuft worden wären, unabhängig von ihrem heutigen Gesundheitszustand Anspruch auf einen Tarifwechsel ohne jeden Zuschlag.

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 28.07.2010 11:49:22
Rechtsanwalt Johannes Muhr
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221 8011881, Fax: 0221 8011882
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:

So einfach ist das leider nicht. Nach § 204 VVG bleibt es dem Versicherer nach wie vor vorbehalten einen Risikozuschlag bei beantragter Höherversicherung zu vereinbaren:

Im VVG heißt es: "soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen."

Bei der Entscheidung Bundesverwaltungsgericht ging es allein um gleichartigem Versicherungsschutz.

Die BaFin verpflichtete die Versicherung, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen.

Der Versicherungsnehmer erwirbt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist im Fall gleichartigen oder schlechterem Versicherungsschutzes unzulässig.


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