Tarifbindung
13.03.2005 14:29 |
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Generelle Themen
Beantwortet von
Sachverhalt: Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband, Arbeitnehmer ist Mitglied in der Gewerkschaft. Der Betrieb hat aber keinen Betriebsrat obwohl die Anzahl der Mitarbeiter 50 uebersteigt. Der Versuch einen solchen einzurichten waere fuer jeden Arbeitnehmer mit Repressionen seitens der Geschaeftsfuehrung verbunden. Gewohnheitsmaeßig stuft der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in niedrigere Tarifgruppen ein als dies im Manteltarifvertrag vorgesehen ist. Kann der Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglied) nach seinem Ausscheiden, den zu wenig gezahlten Lohn nach seinem Ausscheiden noch einklagen (Gehaltsansprueche vor dem 1.1.2002 sind ja sowieso verjaehrt).
Das Gehalt (mit der zu niedrigeren Tarifgruppe) ist im Dienstvertrag so vereinbart.
Kann in solchen Faellen, wo kein Betriebsrat vorliegt der Arbeitgeber nach eigenen Gutduenken die Eingruppierung in die Tarifgruppen vornehmen?
Wie waere der obige Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer kein Gewerkschaftsmitglied waere?
Antwort vom
13.03.2005 | 14:44
Guten Tag,
die Eingruppierung kann der Arbeitgeber nicht nach eigenem Gutdünken vornehmen. Maßgeblich für die Eingruppierung ist die tatsächliche Tätigkeit. Wenn diese eine höhere Lohngruppierung im Manteltarifvertrag trifft, hat der Arbeitnehmer, da beide Seiten tarifgebunden sind, einen Anspruch auf die höhere Entlohnung, die er auch nach seinem Ausscheiden noch geltend machen kann.
Problematisch wird hier in der Praxis die Frage der Verfristung sein, da die Tarifverträge in der Regel relativ kurze Fristen für die Geltendmachung vorsehen. Wenn Sie mir den anzuwendenden Tarifvertrag mitteilen, kann ich Ihnen die konkrete tarifliche Norm nennen.
Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer nicht tarifgebunden ist, also kein Mitglied der Gewerkschaft ist. Für diesen Fall ist der Tarifvertrag nur anzuwenden, wenn er allgemeinverbindlich ist. Ansonsten hat der Arbeitnehmer nur den -niedrigeren- Gehaltsanspruch aus seinem Arbeitsvertrag.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
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Nachfrage vom Fragesteller
13.03.2005 | 15:17
Sehr geehrter Hr. Weiß,
die Tarifverträge für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken: (Stand Juli 2004)koennen im Internet eingesehen werden. Der Bundesverband hat sie dort eingestellt
Mit freundlichen Gruessen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.03.2005 | 09:41
Guten Morgen,
danke für die Nennung der Branche. § 18 des Manteltarifvertrages können Sie entnehmen, daß eine Verfallfrist von zwölf Monaten gilt. Sie müssen also -aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich- Ihre Ansprüche auf Zahlung des Differenzlohnes spätestens zwölf Monate nach Fälligkeit geltend machen, da sie anderenfalls verfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß