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Tapezieren bei Auszug ?


13.05.2012 18:58 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Der Vormieter hat die Wohnung komplett streichen lassen, die Rauhfasertapeten waren hierzu gerade noch geeignet. Ein nochmaliger Anstrich ist nach meiner Meinung nicht mehr möglich, da dann die Körnung nicht mehr sichtbar ist ( wurde bereits mind. 5x gestrichen). Der aktuelle Mieter ist vor 4 Jahren und 10 Monaten eingezogen. Im Mietvertrag wurde die Schönheitsreparatur wirksam auf den Mieter abgewälzt. Nun sind die Wände noch einigermaßen weiß, aber es sind einige Dübellöcher und einige Gebrauchsspuren vorhanden. Wenn man diese verschließt und nur schadhafte Stellen stellenweise überstreicht, wäre es eigentlich in Ordnung. Da aber die Rauhfasertapeten nicht mehr gestrichen werden können, muß eigentlich neu tapeziert werden. Kann ich das vom Mieter verlangen oder wäre das angesichts der kurzen Mietdauer überzogen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug
13.05.2012 | 19:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
105 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Dübellöcher sind auf jeden Fall zu beseitigen.

Zu den Schönheitsreparaturen kann erforderlichefalls auch tapezieren gehören.

Ob und inwieweit Ihr Mieter wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, kann mangels näherer Angaben zum Inhalt des Mietverages aber leider nicht beurteilt werden.

Die üblichen Renovierungsfristen betragen bei Bädern, Küchen und Duschen 3 Jahre, bei Wohn- und Schlafräumen und Fluren 5 Jahre.

Danach könnte bei Bädern,Küchen und Duschen eine Renovierungspflicht in Betracht kommen, während dies bei anderen Räumen nicht der Fall sein dürfte.

Eine etwaige formularmäßige Verpflichtung des Mieters zu einer Endrenovierung wäre unwirksam.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Nachfrage vom Fragesteller 13.05.2012 | 20:14

Vielen Dank für die Antwort, die aber etwas unklar ist. Vermutlich habe ich meine Frage im Kern nicht konkret genug gestellt. Geklärt werden sollte die Frage, ob der aktuelle Mieter verpflichtet ist, neu zu tapezieren, da die Tapeten nicht noch einmal gestrichen werden können. Es sind Abnutzungsspuren (z.B. schwarze Streifen am Bett) vorhanden, die normalerweise mit nochmaligem Überstreichen dieser Stellen behoben werden könnten, aber dadurch an diesen Stellen die Körnung der Rauhfaser komplett verloren gehen würde. Dann wäre die Tapete teilweise gerade noch strukturiert, an den ausgebesserten Stellen aber glatt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.05.2012 | 20:35

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich darf es nochmals wiederholen:
Die Frage, ob der aktuelle Mieter verpflichtet ist, neu zu tapezieren, hängt davon ab, ob ihn JETZT ÜBERHAUPT eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen trifft.

Bei einem Schafzimmer (Bett) dürfte die Renovierungsfrist noch nicht abgelaufen und daher Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sein.

Ohne Kenntnis des Mietvertrages kann ich dies leider nicht näher prüfen und nicht abschließend beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Ravensburg

105 Bewertungen
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Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht