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Frage geschrieben am 22.02.2011 08:58:03

Tapeten entfernen unter

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1128
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Tapeten.
Am 01.02.2011 habe ich meine Mietwohung gekündigt, in der ich seit dem 10.04.2010 gewohnt habe. Da ich oft auf Dienstreise war, habe ich die Wohung effektiv etwa 2 Monate genutzt - von Abnutzung oder Verschleiß kann also keine Rede sein.

Zum Zeitpunkt des Einzugs, waren bereits Tapeten angebracht. Wie ich bereits mitbekommen habe, sind die sog. Tapetenklauseln in Formularmietverträgen ungültig. Gilt das auch, falls sich die Verpflichtung, alle Tapeten von Wänden und Decken zu entfernen, unter 'Sonstige Vereinbarungen' im Mietvertrag aufgeführt ist?

Wortlaut: "Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhälnisses die Tapetemn auf seine Kosten zu entfernen und die Wände und Decken tapezierfähig herzurichten. Im übrigen gilt $12 Abs. 1, 2 u. 3" ($12 Schönheitsreparaturen - ohne harte Fristen - "in der Regel erforderlich ...")

Danke für die Antwort in Voraus.


Antwort geschrieben am 22.02.2011 09:45:39
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Wie Sie ja selbst schon richtig erkannt haben, sind sogenannte „Tapetenklauseln", die im Formulartext des Mietvertrages enthalten sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 BGB unwirksam, da Sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Ist eine solche „Tapetenklausel" als sonstige Vereinbarung im Mietvertrag enthalten, kann sie möglicherweise wirksam sein.

Die Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass diese Klausel individuell ausgehandelt wurde.

Das heißt dass Sie mit Ihrem Vermieter über die Einbeziehung der Klausel ausdrücklich hätten sprechen müssen und dass die Klausel mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis in den Vertrag aufgenommen wurde.

In der Regel ist es jedoch so, dass die Klausel bei der Unterschrift bereits im Vertrag enthalten ist.

Hierbei ist es unerheblich, ob die Klausel handschriftlich oder maschinenschriftlich eingefügt wurde.

Solange durch den Vermieter nachweisbares individuelles aushandeln vorliegt, ist eine solche Klausel genauso wie eine Formularklausel zu behandeln.

Folge davon ist, dass eine solche „Tapetenklausel" auch als Zusatzvereinbarung in aller Regel unwirksam sein dürfte.

In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass es Ihnen ausweislich der Klausel nicht gestattet ist, den Nachweis zu erbringen, dass die Entfernung der Tapeten nicht erforderlich ist.

Auch dies kann einen Unwirksamkeitsgrund darstellen.

Sofern die in Ihrem Vertrag enthaltene „Tapetenklausel" also nicht individuell vereinbart wurde, dürfte sie unwirksam sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

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