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Frage geschrieben am 29.04.2011 12:20:55

Tantiemen(Rück-)zahlung bei eigener Kündigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1123
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Guten Tag,

ich bin seit Februar 1995 in einem Angestellstenverhältnis ohne Arbeitsvertrag beschäftigt (davor 2,5 Jahre Ausbildung im gleichen Betrieb).

Seit ca. 8 Jahren erhalte ich jährlich im Mai Tantiemen i.H. des 1,5-fachen Monatsgehaltes (ca.).
Ich habe, wie gesagt, keinen Arbeitsvertrag und es existiert auch keine Betriebsvereinbarung, die die Zahlung der Tantieme regelt.
Nach mündlicher Aussage der Geschäftsführung ist die Tantiemenzahlung(zumindest für mich) umsatzunabhängig.

Weiterhin erhalte ich ein 13. Monatsgehalt (im November), für das ich aber jedes Mal ein Merkblatt mit dem Hinweis der Freiwilligkeit sowie der Rückzahlung bei Ausscheiden vor dem 31.03 des Folgejahres unterschreiben muss.

Ich werde nun voraus im Juni zum 31. Juli kündigen.
Kann der AG die zu diesem Zeitpunkt bereits getätigte Tantiemenzahlung zurückfordern?
Per Begriffsdefinition sind Tantiemen m.M.n „Gewinnbeteiligungen" des vergangenen Jahres, kann der AG überhaupt nachträglich behaupten , dass die Tantieme einen „Treuebonus" beeinhaltet, um so eine Bindungsfrist zu erreichen?

Wie stehen meine Chancen in einer juristischen Auseindersetzung, falls AG auf Rückzahlung der Tantiemen klagt?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 29.04.2011 14:19:42
Rechtsanwalt Peter Schäfer
Leipziger Strasse 5, 50858 Köln, Tel: 02234 2016183, Fax: 02234 2016561
Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ob eine Rückforderung der gezahlten Tantieme seitens Ihres Arbeitgebers berechtigt sein könnte, hängt primär von der getroffenen Vereinbarung ab. Die fehlende Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel bei Ausscheiden aus dem Unternehmen spricht zunächst dafür, dass eine Rückforderung des Arbeitgebers nicht ohne weiteres möglich ist. Als vom Betriebsergebnis abhängige Vergütung wird die Tantieme in der Regel nachträglich gezahlt, so dass ein späteres Ausscheiden aus dem Unternehmen keine nachteilige Auswirkung haben dürfte. Es ist allerdings auch eine Vorauszahlung vereinbar. Dann bestünde jedoch Ihrerseits jedoch wenigstens ein anteiliger Anspruch nach Monaten.

Im Falle eines Prozesses sehe ich somit gute Aussichten für Sie.

Eine sichere Prognose der Erfolgsaussichten ist jedoch nicht möglich, da es auch vom Vortrag Ihres Arbeitgebers zu der Frage, was gegebenenfalls mündlich vereinbart wurde, entscheidend ankommt. Die Betriebstreue kann durchaus auch teilweise durch Tantiemen entlohnt werden. Wiederum ist dann entscheidend, ob im Voraus oder für das vergangene Geschäftsjahr gezahlt wird.

Ich weise darauf hin, dass diese Ersteinschätzung eine Beratung nach ausführlicher Sachverhaltsaufklärung und Sichtung aller Unterlagen nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schäfer
Rechtsanwalt

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schäfer
Rechtsanwalt & Betriebswirt

E-Mail:
kanzlei-schaefer@t-online.de


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