auf der Suche nach einer Tagesmutter wurden wir endlich am 15.04.2011 fündig. Wir trafen uns zunächst bei uns und am 18.04.2011 bei ihr. Sie übergab uns die Verträge und da wir schon von der Tagesmutter überzeugt waren, machten wir einen Termin (=26.04.2011) für den Beginn der Tagespflege fest. Die unterschriebenen Verträge sollten wir am 26.04.2011 (=Beginn Tagespflege) mitbringen. Da wir nun eine Tagesmutter hatten, konnte meine Frau bei ihrem Arbeitgeber den Beginn Ihrer Arbeit und Ende der Elternzeit besprechen. Sie sollte am 03.05.2011 mit der Arbeit beginnen.
Am 25.04.2011 sagte jedoch die Tagesmutter ab. Sie habe eine Vollzeitstelle als Tagespflegerin angenommen und könne sich daher nicht mehr um die Kinder kümmern.
Frage 1: Da wir nun ohne Tagesmutter dastehen und wir das Kind nirgends unterbringen können, kann meine Frau nicht mehr mit Ihrer Arbeit beginnen. Da auch kein Elterngeld weiter bezahlt wird entstehen uns finanzielle Probleme. Können wir von der Tagesmutter Schadenersatz fordern?
Frage 2: Das Elterngeld wurde von Mrz 2010 - Mrz 2011 bezahlt. Kann ich als Vater für die Zeit Mai 2011 - Juni 2011 (also 2 Monate) nachträglich Elterngeld beantragen?
Viele Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 28.04.2011 13:35:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann ein Tagesmuttervertrag auch schon vor Beginn der Tagespflege gekündigt werden. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, der fristgerecht oder fristlos gekündigt werden kann. Eine fristlose Kündigung durch die Tagesmutter ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB möglich, der hier nicht vorliegen dürfte, da die Aufnahme einer anderen Arbeitsstelle in der Regel keinen wichtigen Grund darstellt, der zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Zudem gibt es die Möglichkeit, den Vertrag nach § 627 BGB fristlos zu kündigen. Die Betreuung eines Kindes erfolgt aufgrund besonderer Vertrauensstellung und ist daher als Dienst höherer Art zu qualifizieren. Eine Kündigung der Tagesmutter darf grundsätzlich nur in der Art erfolgen, dass Sie sich die Dienste anderweitig beschaffen können, also die Betreuung Ihres Kindes gesichert ist, es sei denn, es läge ein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Unzeit vor. Gibt es keinen solchen wichtigen Grund, ist die Tagesmutter aus § 627 II 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es kann jedoch sein, dass die Anwendbarkeit von § 627 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde. Insofern wäre der Vertragstext hierauf zu prüfen. Bei einem vertraglich vereinbarten Ausschluss wird es insbesondere darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt der Kündigung die Verträge bereits unterzeichnet waren oder nicht.
Zu prüfen wäre dann auch, ob das Kündigungsrecht vor Beginn der Dienstleistung vertraglich ausgeschlossen wurde. In diesem Falle wäre eine Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist erst nach Beginn der Tagespflege möglich.
Für die Inanspruchnahme von Elterngeld gilt, dass Sie einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, Sie dieses Kind selbst betreuen und erzeihen und Sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, § 1 I BEEG. Das Elterngeld kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen - insgesamt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wobei einem Elternteil ein Anspruch auf 12 Monatsbeträge zusteht, § 4 BEEG. Anspruch auf weitere 2 Monate besteht für den anderen Elternteil. Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nur für 3 Monate rückwirkend geleistet wird, sodass der Antrag zeitnah gestellt werden muss. Der Antrag ist zudem schriftlich zu stellen, § 7 BEEG.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 13:42:49
Vielen Dank für die Antwort.
Den Absatz mit dem §627 BGB habe ich nicht ganz verstanden. Heisst es dass die Tagesmutter hätte kündigen können, wenn wir als "Ersatz" eine neue Tagesmutter bekommen hätten?
Ist der Vertrag eigentlich gültig, wenn er zwar noch nicht unterschrieben jedoch von beiden Seiten akzeptiert wurde?
Vielen Dank für die Antwort.
Den Absatz mit dem §627 BGB habe ich nicht ganz verstanden. Heisst es dass die Tagesmutter hätte kündigen können, wenn wir als "Ersatz" eine neue Tagesmutter bekommen hätten?
Ist der Vertrag eigentlich gültig, wenn er zwar noch nicht unterschrieben jedoch von beiden Seiten akzeptiert wurde?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 14:02:11
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Vermutung ist richtig. Wenn die Betreuung Ihres Kindes sichergestellt ist, was nicht unbedingt durch eine neue Tagesmutter erforderlich sein muss, dann wäre eine Kündigung durch die Tagesmutter möglich gewesen, ohne dass sie sich Schadensersatzforderungen aussetzt.
Verträge können auch mündlich wirksam abgeschlossen werden. Es wird darauf ankommen, ob Sie beide übereinstimmende Willenserklärungen, die auf einen Vertragsschluss gerichtet waren, abgegeben haben. Allerdings haben Sie unter Umständen ein Beweisproblem, wenn die Verträge noch nicht unterzeichnet wurden. In einem gerichtlichen Verfahren müssten Sie nämlich darlegen und beweisen, dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Vermutung ist richtig. Wenn die Betreuung Ihres Kindes sichergestellt ist, was nicht unbedingt durch eine neue Tagesmutter erforderlich sein muss, dann wäre eine Kündigung durch die Tagesmutter möglich gewesen, ohne dass sie sich Schadensersatzforderungen aussetzt.
Verträge können auch mündlich wirksam abgeschlossen werden. Es wird darauf ankommen, ob Sie beide übereinstimmende Willenserklärungen, die auf einen Vertragsschluss gerichtet waren, abgegeben haben. Allerdings haben Sie unter Umständen ein Beweisproblem, wenn die Verträge noch nicht unterzeichnet wurden. In einem gerichtlichen Verfahren müssten Sie nämlich darlegen und beweisen, dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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