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Frage geschrieben am 28.09.2010 21:52:55

Täuschung bei Übungsschein/ Auswirkung auf jur. Staatsexamen

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2408
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema Täuschung.
Mich würde Ihre Rechtsansicht zu folgendem Sachverhalt interessieren.

Wenn ein Jurastudent erfolgreich sein 1. Staatsexamen absolviert hat und im Nachhinein bekannt wird, dass er in einer Übung für Fortgeschrittene (z.B. BGB) getäuscht hat (z.B. die Hausarbeit von einem Dritten hat schreiben lassen), kann ihm dann noch nachträglich das Examen aberkannt werden?

Anmerkung:
Das einschlägige JAG sieht nur eine Sanktion für Täuschungen im Rahmen der Examensprüfungen vor!

Die (damals) einschlägige Studienordnung des Fachbereichs der Universität sieht keine Sanktionen bei Täuschungen vor. Die aktuelle geltende StudO schließt dagegen eine Rücknahme des Übungsscheins nach bestandenem Examen aus

Ist folgendes Urteil auf den Fall anwendbar?

VGH Mannheim, Urteil vom 08.04.1988 - 9 S 708/87 (NVwZ 1989, 382):
"Ist ein Prüfling wirksam und ohne Vorbehalt zur Prüfung (hier: Diplom-Vorprüfung) zugelassen worden und erbringt er die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen, so kann die Prüfung nicht deshalb für nicht bestanden erklärt werden, weil eine Zulassungsvoraussetzung (hier: Vorlage eines studienbegleitenden Leistungsnachweises)nicht erfüllt war."



Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:

Für den Fall, dass das Examen nachträglich aberkannt worden wäre, würde sich um einen Fall der Eingriffsverwaltung handeln. Dafür wäre eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Eine solche gibt es aber nicht. Gem. § 11 Abs. 2 BW JAPrO wäre möglich die Zulassung zurückzunehmen, wenn nachträglich die Tatsachen bekannt worden wären, die zu einer Versagung geführt hätten. Selbst wenn dies der Fall wäre, als Rechtsfolge ist alleine die Versagung der Zulassung vorgesehen, so dass jetzt nicht darauf eingegengen werden muss, ob diese Änderung in den Studienordnungen bezüglich der Rechtsfolge einer Täuschung bei einem Schein für Fortgeschrittene dahingestellt bleiben kann. Sowohl bei der Anwendung der einen wie bei der der anderen Studienordnung, ist als Rechtsfolge nicht vorgesehen, dass das erste Staatsexamen kassiert wird, sondern lediglich die Zulassung. Die Fehlerhaftigkeit der Zulassung berechtigt das JPA nicht zur Rücknahme des Prüfungsergebnisses. Man müßte das Ergebnis der Prüfung gem. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG BW widerufen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Widerruf durch eine gesetzliche Vorschrift zugelassen ist. Eine solche gibt es aber nicht. Das Prüfungsergebnis ist an sich rechtmäßig, weil für es keine Voraussetzung ist, dass eine fehlerfreie Zulassung vorliegt. Sie wird gem. 19 BW JAO gebildet. Sie ist ein VA. Da das Ergebnis rechtmäßig ist, kommt die Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG BW nicht in Betracht.

Es wäre an eine weitere Möglichkeit gem. § 25 Abs. 1 BW JAPro zu denken. Danach könnten Verfahrensfehler geheilt werden, nicht aber dazu führen, dass nachträglich ein Verfahrensfehler, z,B. eine nachträglich entzogene Zulassung entzogen wird. Das wäre m.E. eindeutig keine Ermächtigungsgrundlage.

Das von Ihnen in Betracht gezogene Fall ist auf auf einen Chemiker in Ausbildung bezogen. Für ihn gelten anderen Regeln. Ich habe den Fall nur überflogen und gesehen, dass auch dort keine Ermächtigungsgrundlage gefunden wurde, obwohl man dort nicht wie hier dogmatisch sauber gearbeitet wurde. Dem Fall ist aber nicht zu große Bedeutung bezüglich des hier vorliegenden Falles beizumessen.

Es handelt sich um eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.



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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 29.09.2010 14:39:09

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie werden hingewiesen, dass im Verwaltungsrecht ein Analogieverbot herrscht. Es ist daher nicht zulässig, die für einen Chemiker maßgeblichen Ausbildungsregelungen auf die Regelung der Ausbidung eines Juristen zu übertragen. Dewegen erschien mir die Argumentation mit dem Urteil des VGH Mannheim abwegig.


Mit freundlichen Grüßen

Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.09.2010 21:14:20

Legt man die JAPrO BW zu Grunde, wäre dann nicht § 24 Abs 4 iVm § 11 Abs 2 einschlägig? Insofern läge ja eine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme vor! oder?

Legt man dagegen bspw. das JAG Hessen zu Grunde, existiert keine Ermächtigungsgrundlage, so dass mangels einer solchen keine Rücknahme möglich wäre! Womit wir wieder bei Ihrem oben genannten Ergebnis wären.

Sehe ich das so richtig?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.09.2010 22:09:52

Ja. Das ist richtig, wobei man bedenken muss, dass es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift handelt. Ich sagen würde, dass erst bei Fälschung des Scheines, beim kompletten Abschreiben der Hausarbeit oder/und Einsetzen eines Kollegen mit Bearbeitung von Klausur mit einer so drastischen Maßnahme wie Aberkennung des Examens zu rechnen wäre. Unkorrekte Zitierweise(wenn es sich nicht um ein vollständiges Plagiat handelt), Abschreiben und ähnliches würde nicht mehr als besonderes gewichtig zu beurteilen gewesen. Möglicherweise wurde die Endnote um etwas nach unter herabgesetzt, aber mit einer solchen drastischen Maßnahme wie Rücknahme des Zeugnisses wäre m.E. nicht zu rechnen.

Ja, das ist auch richtig mit dem Beispiels Hessens, wobei hier auch das Bestehen des 2. Staatsexamens ein Ausschlussgrund für die Rücknahme des Ersten darstellt, § 17 Abs. 4 Satz 4 Hess. JAG.


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