30.05.2012 | 00:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Es wurden Straftaten zu Ihrem Nachteil begangen. Nötigung nach
§ 240 StGB ist der erste Straftatbestand, welches in betracht kommt; gegebenenfalls sogar noch eine Beleidigung gemäß
§ 185 StGB in tätlicher Form, oder gar Körperverletzung nach
§ 223 StGB.
Gemäß
§ 622 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Es erfolgte ein tätlicher Übergriff gegen Ihre Person durch den Arbeitgeber. Auch ohne eine umfangreiche Abwägung dürfte m.E. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ihnen nicht mehr zugemutet werden können. Demnach hätten Sie einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Hierbei sollten Sie beachten, dass gemäß
§ 622 Abs. 2 BGB die Künbdigung nur in zwei Wochen erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
In Falle der
Kündigung haben Sie jedoch keinen Anspruch mehr auf Gehaltsfortzahlung, da es an einem
Arbeitsvertrag fehlen wird, weil dieser beendet ist.
Da sie aus wichtigem Grund in berechtigter Weise kündigen würden, könnte der Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.
Hat der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zumindest vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet, soll zumindest für eine gewisse Zeit von bis zu zwölf Wochen kein Anspruch auf Leistung bestehen, §
144 SGB III.
Die Sperrzeit soll nicht ausgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte. Hierzu gehört beispielsweise jeder Grund, der schwer genug wiegt, um das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers fristlos zu kündigen. Allerdings trifft den Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht, nach dem er zunächst einen erfolglosen Versuch unternehmen muss, den Grund zu beseitigen. Hier hatten Sie jedoch keine Gelegenheit mehr zu einer Mitwirkung. Aus diesem Grund dürften Sie nicht mit einer 12 wöchigen Sperrzeit rechnen.
Bitte beachten Sie noch, dass Sie sowohl für das Vorliegen des wichtigen Grundes, welches für eine außerordentliche Kündigung erforderlich ist und für das Vorliegen eines Grundes zur Umgehing der Sperrzeit beweisbelastet sind. Von daher wirkt sich das positiv für Sie aus, dassder Vorgang polizeilich festgehalten wurde, und der Arbeitgeber nichts abgestritten hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Ergänzung vom Anwalt
30.05.2012 | 00:45
Eine kleine Korektur seimir noch erlaubt:
"Da sie aus wichtigem Grund in berechtigter Weise kündigen würden, könnte der Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen."
ES SOLLTE HEISSEN:
"Da sie aus wichtigem Grund in berechtigter Weise kündigen würden, könnte der Arbeitgeber auch KEINE Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen."
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)