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Frage geschrieben am 13.05.2008 07:23:00

Tätigkeit in DE als CH Unternehmen

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1123
Guten Tag
Ich besitze ein kleines Unternehmen ("Ich AG") dass im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist. Ich bin Schweizer und wohnhaft in der Schweiz (Grenzregion Basel) Ich biete individuelle Reisen, in der Regel Tagesausflüge in die Schweizer Berge, von max. 6 Personen an. Entsprechend betreibe ich in Deutschland (Grenzregion Schwarzwald)Werbung. Mit meinem, in der Schweiz für den gewerbsmässigen Personentransport versicherten Geländefahrzeug will ich nun die Kunden im Deutschen Grenzgebiet abholen und zu einem Tagesausflüg in die Schweizer Berge oder ins Elsass bringen.
Zeichnungsberechtigte in meiner Firma ist meine Ehefrau. Sie ist Deutsch - Schweizerische Doppelbürgerin mit EU - Pass. Nähere Infos finden Sie auch unter www.friendlyswiss.com
Meine Frage: Darf ich als Schweizer in dieser Form in Deutschland tätig werden, bzw. welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Vereinfacht evt. der EU - Pass meiner Frau die Geschäftstätigkeit in DE?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.05.2008 14:28:18
Rechtsanwalt Kourosh Aminyan
Salierring 48, 50677 Köln, Tel: 0221-2225240, Fax: 0221-22252429
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Recht, Strafrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Grundsätzlich können sich Grenzgänger - wie dies bei Ihnen offensichtlich der Fall ist - in beiden Ländern beruflich betätigen.
Ihre Fragestellung bedarf daher der Präzision, um eine genaue Antwort darauf geben zu können. Sofern Sie Leistungen in der Schweiz erbringen, diese aber in Deutschland werben, so müssen Sie die Regel des Art. 29 EGBGB beachten, wonach Verbraucherverträge dem Recht des Staates unterliegen, wo der Verbraucher seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, in Ihrem Fall Deutschland.
Aus Ihrer Fragestellung geht weiterhin nicht hervor, ob Sie eine Zweigstelle oder eine Filiale Ihres Unternehmens in Deutschland gründen wollen, oder ob Sie lediglich Ihre Dienstleitungen auch in Deutschland anbieten wollen.

Diese Form von Dienstleistungen sind in Deutschland nicht unüblich, so dass Sie auch als Schweizer in dieser Form in Deutschland tätig werden können. Hinsichtlich der Berufsaufnahme einer deutschen Staatsbürgerin bestehen keine Bedenken, sofern keine Berufsverbote vorliegen.


Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Aminyan
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.05.2008 19:08:24

Guten Tag Herr Aminyan
Besten Dank für Ihre erste Antwort. Ich frage trotzdem nocheinmal nach und präzisiere: Ich plane keine Niederlassung, keine Filiale oder sonstigen Aufenthalt in Deutschland. Ich bin rechtlich wohl auch kein Grenzgänger. In verschiedenen touristischen Einrichtungen in Deutschland (Hotels, Kurbäder, Verkehrs- und Informationsbüros) liegen meine Prospekte auf. Die Kunden rufen mich an und wir vereinbaren eine Tour.Am vereinbarten Termin hole ich die Gäste in Deutschland, meistenms im Hotel, ab, bringe sie in die Schweiz und führe wie vereinbart das Programm durch. Am Abend gehts wieder über die Grenze zurück nach Deutschland...Subjektiv weis ich, dass in Deutschland alles was nicht verboten ist, obligatorisch ist. Vom Hörensagen weis ich, dass es Schweizer Reisebus - Unternehmen aus dem Grenzgebiet untersagt ist, Gäste in Deutschland einsteigen zu lassen. Die Kurgäste von Bad Säckingen beispielsweise, pilgern im Sommer jeden Morgen über die Grenze nach Stein (Aargau) und steigen in die Schweizer Reisebuse Richtung Luzern. Auf Grund welcher Rechtslage ist mir nicht klar. Deshalb nochmals meine Frage: Ich entnehme Ihrer Antwort, dass ich keinen Gewerbeschein (aus Deutschland) und keine sonstigen deutschen Bewilligungen brauche, sondern ohne Probleme Gäste in Deutschland abholen darf und in die Schweiz bringen kann. Ihrer Antwort entnehme ich jedoch, dass im Streitfall deutsches Recht gilt. Habe ich Ihre Antwort so richtig interpretiert? Mit freundlichen Grüssen R.S.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.05.2008 10:19:42

Sehr geehrter Fragesteller,

in Bezug auf Ihre Einagbe "den Bus-Unternehmen aus dem Grenzgebiet sei es untersagt (...)" frage ich mich, wer denn die Untersagungsverfügung getroffen hat? Die schweizer oder die deutschen Behörden?
Natürlich ist zu beachten, dass beim Personentransport zwischen den beiden Ländern nicht gegen die jeweiligen Zoll- und Einreisebestimmungen verstoßen wird.
Sofern Sie keine Niederlassung, Filiale oder sonstigen Aufenthalt in Deutschalnd beabsichtigen, ist kein Grund ersichtlich, warum ein deutscher Gewerbeschein vonnöten sein sollte.
Wie bereits erwähnt, würde in einem Streitfall hinsichtlich der Vertragserfüllung das deutsche Recht gelten, bzw. durch die Gestaltung Ihres Vertrages dürfen verbraucherschützenden Normen des deutschen Rechts nicht umgangen werden.

Ich hoffe Ihnen hiermit einen ersten Einblick in das Thema gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Aminyan
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