Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 30.05.2010 20:17:52

Tachoscheiben nach Unfall beschlagnahmt (Verkehrs- u. Strafrecht)

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1188
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema u..
Hallo, mir wäre es angenehm, wenn die Frage ein "bissiger" Anwalt (eine Anwältin) beantworten will, welcher in der Sache auch umgehend tätig wird. Mein Auftrag würde sofort erteilt werden (Fax). Rechtsschutzversicherung liegt vor. Der eingesetzte Betrag möchte bitte in Hinsicht auf das Honorar aus der RS-Versicherung betrachtet werden, daher nur der Mindestbetrag, den ich aber auch bedarfsweise erhöhen kann.

Nach einem Verkehrsunfall vor einigen Tagen (mit Lastwagen auf "normaler" Bundesstraße vom Fahrstreifen nach rechts abgekommen, Eigenschaden und Beschädigung der Leitplanke sowie einer Wiese, keine Fremdbeteiligung, kein Personenschaden, keine Gefährdung Dritter) wurde dem Zuständigen zunächst die aktuelle (offensichtlich lenkzeit- u. pausenmäßig "saubere") Tachoscheibe sowie die Scheiben der laufenden Woche ausgehändigt. Im zeitlichen Verlauf der Bergung des LKW wurde dann das Fahrerhaus des Fernverkehr-LKW durchsucht um weitere Tachoscheiben aufzufinden (erfolgreich).

Gewiss, es besteht die Verpflichtung, die Tachoscheiben der vergangenen 28 Tage mitzuführen und den zuständigen Staatsorganen auszuhändigen. Letzteres hätte jedoch meiner Ansicht nach auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen können. Wiederstrebend gab ich der Durchsuchung statt, da ich aufgrund der Worte des Beamten annahm, man würde sich ggf. mittels Zwang/Gewalt Zugang verschaffen.

Ich wurde tagsdarauf durch Dritte darauf hingewiesen, daß eine solche Durchsuchung einer Wohnungsdurchsuchung entspricht und eines richterlichen Durchsuchungbeschlusses bedarf.

Meiner Ansicht nach wurde von dem Beamten (überörtlicher Verkehrsunfallzug) hinsichtlich der Durchsuchung keine korrekte und keine vollständige Belehrung über meine (Widerspruchs-)Rechte hinsichtlich der Aktion erteilt. Ich hätte diese nicht genehmigt, wenn ich korrekt belehrt worden wäre.

Ich fühle mich mittels Irreführung überredet und hereingelegt und als Mensch und Person herab gesetzt.

Ich möchte in dieser Strafrechtssache vertreten werden, auch hinsichtlich einer möglichen Geschwindigkeitsübertretung zum Unfallzeitpunkt (noch nicht sicher), sowie dem bereits vermuteten und angekündigten Vorwurf wegen Verdachts auf "Sekundenschlaf" entgegentreten. Mir wurde von erfahrenen Dritten auch angekündigt, daß man bei betroffenen Fahrern und Unternehmen ehrgeizig nach "Schwachpunkten" sucht und "beweisen" möchte, worauf ich mich besser einstellen solle. Weitere Einzelheiten gerne auch direkt.


Antwort geschrieben am 31.05.2010 09:10:39
Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
Weinstraße 10, 86956 Schongau, Tel: 08861/ 690 63 53, Fax: 08861/ 690 63 54
Strafrecht, Internet und Computerrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 9
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vorab eine realistische Einschätzung der Rechtslage:

Die Beamten waren nicht verpflichtet, Sie über Ihre Rechte bezüglich der Durchsuchung zu belehren.

Da Sie die Durchsuchung geduldet haben, bedurfte es keiner richterlichen Anordnung.

Die Strafverfolgungsorgane werden natürlich versuchen, Ihnen die in Frage kommenden Delikte nachzuweisen. Hierfür reichen bloße Vermutungen zu Ihrem Nachteil aber nicht aus. Dafür bräuchten sie Beweise.

Gerne vertrete ich Sie in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Ratajczak

Rechtsanwalt Bernhard Ratajczak
Kastanienweg 5
86956 Schongau

www.ra-br.de

kanzlei@ra-br.de

08861/ 690 63 53
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.05.2010 16:38:23

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, herzlichen Dank für Ihre Erläuterungen!

Ich verstehe, eine Belehrung war explizit nicht vorgeschrieben, jedoch war ich erkennbar unwillig hinsichtlich der Durchsuchung und ich sagte vorher auch, daß mir das unlieb sei.

Man ist wahrscheinlich psychologisch geschult, um beim Betroffenen den Eindruck zu hinterlassen bzw. aufrecht zu halten, er *müsse* die Durchsuchung dulden, da man sich andernfalls umgehend mittels "Staatsgewalt" Einlass verschaffen würde.

Diesen meinen Eindruck hat man nicht beiseite geräumt!

Das ist auch plausibel, da kein Mensch eine fremde Person freiwillig in seine Räumlichkeiten einladen würde, damit jene durchwühlt würde. Anderes vorauszusetzen wäre abwegig.

Ich habe den Beamten in der Tat nicht zur Durchsuchung eingeladen und wie meine Duldung der Aktion zustande kam, dürfte jetzt klar sein.

Der Beamte hätte respektvoll meine freigefällte *Einladung* zur Durchsuchung abwarten können, ohne zu insistieren, ähnlich, wie ein Besucher, der vor fremderTür steht und um ein Glas Wasser bittet. Als mit "Staatsgewalt" ausgestatteter und damit gegenüber dem Normalsterblichen überhöhter Uniformierter obliegt dem Beamten hier eine implizite Verpflichtung zur Zurückhaltung, vll. sogar doch eine implizite Belehrungspflicht - *meine ich*!

Sollte die Durchsuchung wg. Rechtswidrigkeit angefochten werden oder stelle ich zu hohe Ansprüche? Mir ist jetzt bekannt, daß eine Anfechtung auch noch im Nachhinein möglich wäre.

Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.05.2010 17:17:39

Sehr geehrter Fragesteller,

die Dursuchung kann man in jedem Fall noch anfechten, es bleibt immer die Chance, dass das gericht der Argumentation folgt.

Ob sich das lohnt hängt von den in der Fahrerkabine gefundenen Beweisen ab. Falls dort nichts verwertbares gefunden wurde, dass im konkreten Fall gegen Sie verwendet wird, bringt es prozessual nichts.

Sie können allerdings gegen das Verhalten der Beamten Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Richtig ewtwas herauskommen wird dabei zwar nicht, aber Sie haben dann Ihrem Ärger an der richtigen Stelle Luft gemacht.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Ratajczak
Wenn




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Tachoscheiben nach Unfall beschlagnahmt (Verkehrs- u. Strafrecht) | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2010-06-07
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Ratajczak direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Tachoscheiben   Unfall   beschlagnahmt   (Verkehrs-   u.   Strafrecht)