Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 183 weitere Antworten zum Thema Kauf.
Der zugrundeliegende Sachverhalt lautet:
Ich habe via Internet bei einem Onlinehändler ein TV Gerät gekauft - Neuware. Betrag wurde von mir sofort online überwiesen. TV Gerät sollte eigentlich vorrätig sein...nach 14 Tagen jedoch immer noch keine Lieferung. Nach telefonischem Kontakt wurde mir mein Geld zurücküberwiesen, da der Händler nicht liefern kann. Ich habe mein Geld zurückbekommen. Der Vertrag wurde beiderseits aufgehoben. Nun komme ich nach 3 Monaten wieder nach Hause und es steht doch tatsächlich das TV Gerät zu Hause. Ein Nachbar hat das Gerät in Empfang genommen, als ich nicht da war.Eine Rechnung oder sonstige finanzielle Forderung gab es nicht. Es lag keine Rechnung dabei.Es kam keine Rechnung mit der Post und keine via E-Mail. Ein telefonischer Kontakt mit dem Verkäufer ist nicht möglich. Es meldet sich keiner. Wie ist nun zu verfahren ? Kann ich das Gerät behalten oder wie ? Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 24.10.2011 11:13:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da der Kaufvertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben worden ist, braucht der Händler weder zu liefern noch müssen Sie den Kaufpreis zahlen. Weil der Händler den Kaufpreis zurücküberwiesen hat, ist die Angelegenheit beendet.
2.
Offensichtlich ist bei dem Versender aber etwas "schief" gelaufen, da das Fernsehgerät trotz Rückgängigmachung des Vertrags dennoch geliefert worden ist.
Für Sie ergibt sich deshalb folgende Rechtslage:
Da es keinen wirksamen Kaufvertrag (mehr) gibt, ist die Lieferung des Geräts ohne Rechtsgrund erfolgt. Wenn Sie das Fernsehgerät nicht mehr haben wollen, können Sie den Händler schriftlich kontaktieren und mit ihm absprechen, wie die (für Sie) kostenfreie Rücksendung abgewickelt werden soll.
Sollten Sie noch Interesse an dem Gerät haben, empfehle ich, den Händler ebenfalls anzuschreiben und mitzuteilen, daß Sie das Gerät trotz des rückgängig gemachten Vertrags behalten wollten. Sodann sollten Sie anfragen, zu welcher Rechnungsnummer der Kaufpreis überwiesen werden solle.
3.
Natürlich können Sie das Gerät nicht einfach ohne zu bezahlen behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Telefax: 02234 - 6 49 60
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.10.2011 11:21:34
Hallo,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe ja den Händler kontaktiert...er reagiert nur nicht auf meine Frage. Mittlerweile sind ja auch schon wieder 14 Tage vergangen.
Hallo,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe ja den Händler kontaktiert...er reagiert nur nicht auf meine Frage. Mittlerweile sind ja auch schon wieder 14 Tage vergangen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.10.2011 11:35:02
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Da der Händler auf Ihren Telefonanruf nicht reagiert hat, empfehle ich, den Händler anzuschreiben. Hier würde ich den Postweg wählen und dem Händler diesen Brief parallel als PDF-Datei per E-Mail zukommen zu lassen.
So verfahren wir in unserer Kanzlei in Fällen, in den die Gegenseite nicht reagiert oder nicht erreichbar zu sein scheint.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Da der Händler auf Ihren Telefonanruf nicht reagiert hat, empfehle ich, den Händler anzuschreiben. Hier würde ich den Postweg wählen und dem Händler diesen Brief parallel als PDF-Datei per E-Mail zukommen zu lassen.
So verfahren wir in unserer Kanzlei in Fällen, in den die Gegenseite nicht reagiert oder nicht erreichbar zu sein scheint.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 24.10.2011 14:55:08
Sehr geehrter Fragesteller,
zum besseren Verständnis weise ich noch auf die Vorschrift des § 241 a Abs. 1 BGB hin.
D. h., selbst wenn der Händler auf Ihre Schreiben nicht reagiert, können Sie abwarten, was passiert und müssen das Gerät nicht etwa unaufgefordert zurückschicken.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zum besseren Verständnis weise ich noch auf die Vorschrift des § 241 a Abs. 1 BGB hin.
D. h., selbst wenn der Händler auf Ihre Schreiben nicht reagiert, können Sie abwarten, was passiert und müssen das Gerät nicht etwa unaufgefordert zurückschicken.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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