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Prinzipiell geht es um die Berechnung der Jahressonderzahlung im TVöD-Tarifgebiet West.
Mein Kind wurde im Oktober 2009 geboren, und ich hatte von Juli bis September 2010 Elternzeit, habe aber in Teilzeit gearbeitet. Nun habe ich eine deutlich reduzierte Jahressonderzahlung erhalten, deren Höhe 60% des Teilzeiteinkommens dieser Monate beträgt.
Damit würde die Höhe der Jahressonderzahlung von dem konkreten Zeitraum abhängen, in dem die Elternzeit genommen wird, was mir einen Gleichheitsgrundsatz zu verletzen scheint. Hätte ich beispielsweise im Mai und Juni oder im Oktober und November Elternteilzeit genommen, hätte dies zu einem anderen Ergebnis in der Berechnung geführt.
Außerdem widerspricht diese Berechnung der Formulierung, dass sich der Anspruch für die Jahressonderzahlung für jeden Monat verringert, in dem nicht an mindestens einem Tag ein Entgeltanspruch bestand. Da ich in TZ gearbeitet habe, bestand ja aus meiner Sicht in jedem Kalendermonat ein Anspruch.
Können Sie mir sagen, welche Regelung anzuwenden ist, um die Jahressonderzahlung zu berechnen?
Vielen Dank & noch ein schönes neues Jahr!
Antwort geschrieben am 05.01.2011 13:03:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Berechnung der Jahressonderzahlung erfolgt gem. § 20 TVöD:
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.
Nach der Protokollerklärung zu Absatz 2 dieser Regelung werden bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt. Wichtig ist für Ihren Fall, dass dies auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs gilt.
Sofern Sie in die Entgeltgruppen 13 bis 15 einzustufen sind, ist die Berechnung damit in Ihrem Fall nachvollziehbar:
Sie erhalten 60 % des Entgeltes, das Sie im Bemessungszeitraum aufgrund der Teilzeitbeschäftigung in reduziertem Umfang bezahlt bekommen haben. Eine Verringerung der Jahressonderzahlung aufgrund eines Ruhens während der Elternzeit ist nicht erfolgt. Die Abrechnung erfolgt damit nach Maßgabe der tariflichen Regelung.
Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Elternzeit in § 20 IV Nr. 1 c.) TVöD greift nicht:
Danach unterbleibt eine Verminderung für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
Diese Regelung betrifft aber nur eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Geburtsjahr des Kindes. In Ihrem Fall wurde die Elternzeit im Folgejahr genommen, so dass die Kürzung der tariflichen Regelung entspricht.
Eine Ungleichbehandlung durch den Arbeitgeber kann ich nicht erkennen, da dieser die tarifliche Regelung anwendet und keine eigene Gestaltung der Abrechnung vornimmt.
Sofern Sie eine Unwirksamkeit der tariflichen Regelung rügen möchten, können Sie die Berechnung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Entscheidungen, nach denen die Regelung unwirksam sein soll, sind mir allerdings bislang nicht bekannt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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