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Frage geschrieben am 11.04.2011 17:21:34

TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1129
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo ,
ich wäre sehr Dankbar für die richtige Antwort auf meine Frage. Bitte nur antworten mit 4 Sternen aufwärts. Danke

Ich arbeite bei ein Verein dessen Dachverband ist der Paritätische Gesamtverband.
Ich habe eine Ausbildung als Altenpfleger, ich habe ein paar Weiterbildungen gemacht und habe mehr als 5 Jahren erfahrung. Zur Zeit bin ich eingrupiert in TvöD S 8 , habe gefragt warum das so ist und mir würde gesagt dass Altenpfleger dieser Stuffe zusteht. Meine KOllegen haben s12 und somit mehr Geld für gleiche Arbeit und mit weniger Erfahrung (haben aber Sozialpädagogik studiert).

Ich habe bei S12 folgendes gelesen:

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

Meine Meinung nach müsste ich auch in S12 eingrupiert werden , denn ich mache dier schwierige Arbeit auch oder? (Arbeit mit psychisch und suchtkranke Menschen)

Vielen Dank für die richtige Antwort.

MFG


Antwort geschrieben am 11.04.2011 17:41:06
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Soziale Arbeit bzw. Sozialpädagogik kann man an Fachhochschulen und Universitäten studieren.

Insofern haben Ihre Kollegen, wie Sie selbst sagten, in der Tat einen anderen - höherwertigen - Bildungsabschluss, was sich bei der Eingruppierung niederschlägt.

Sie können aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen deren Status erreichen, so dass Sie auf Ihre 5-jährigen Berufserfahrungen und Weiterbildungen verweisen können.

Allerdings regelt 5. zu S8 folgendes:

"Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung."

Allein das Vorliegen von schwierigen Tätigkeiten reicht allein noch nicht aus, da es wie gesagt zusätzlich auf gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen ankommt.

Insofern habe ich Zweifel, ob hier die Anforderungen erfüllt werden können, aber Sie sollten nochmals eine eingehendere Begründung von Ihrem Arbeitgeber einfordern - unter Verweis auf Ihre Weiterbildungen/Erfahrungen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
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