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Frage geschrieben am 18.03.2011 18:53:04

TVÖD Höherwertige Tätigkeiten

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1517
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema TVöD.
Hallo,

ich habe nur eine kurze Frage.

Beschäftigt im öD / TVÖD BUND

Ich bin in EG 3 eingestuft und mein Arbeitgeber ist der Meinung er dürfte mich mit bis zu 49% meiner Arbeitszeit mit höherwertigen Tätigkeiten (nach EG 5-6)beschäftigen ohne das ich einen Anspruch auf Höhergruppierung habe.

Nach dem was man im Internet findet kann das eigentlich nicht richtig sein.


Daher die Frage:
Mit wieviel % meiner Arbeitszeit darf mich mein AG mit Arbeiten beauftragen die Entgeldgruppen zuzuordnen sind die höher als meine Entgeldgruppe ist?

Danke im vorraus.


Antwort geschrieben am 18.03.2011 19:11:46
Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Ziegler
Königswall 42, 44137 Dortmund, Tel: 0231 / 69 69 99 26, Fax: 0231 / 69 69 99 27
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Ich gehe davon aus, dass nach Ihren Angaben der TVÖD BUND Anwendung findet.

Die Regelungen dort zur Eingruppierung sind noch nicht abschließend vereinbart worden. Bereits 2005 wurde deshalb festgehalten, den TVöD unter Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsregelungen in Kraft zu setzen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung erfolgt die Eingruppierung auf der Basis der bisherigen Eingruppierungsregelungen des BAT.

Insoweit gilt weiterhin, dass eine Eingruppierung grundsätzlich seitens des Arbeitgebers erfolgt. Dabei ist maßgeblich auf welcher Basis der überwiegende Teil der auszuübende Tätigkeit (50 %-Anteil) sowie des zu bildenden Arbeitsvorganges anfallen.

Insoweit sollten Sie überprüfen, ob der Arbeitgeber hier tatsächlich diesen Anteil auch einhält.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund


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