TRANSPORT-HAFTPFLICHT SCHADEN - PKW TRANSPORT
09.08.2012 09:37
| Preis:
40,00 € |
Transportrecht, Speditionsrecht
Beantwortet von
SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN;
WIR BETREIBEN EINEN FAHRZEUGHANDEL; WIR HABEN NACHWEISLICH EIN GEBRAUCHTES FAHRZEUG VON EINEM HERRN GEKAUFT UND HABEN EINE TRANSPORTFIRMA BEAUFTRAGT DIESEN FÜR UNS ZU HOLEN
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BEIM AUFLADEN VON DEM PKW AUF DAS LKW; IST DAS FAHRZEUG ZURÜCK RUNTER GEROLLT UND GEGEN EINEN MAST GEFAHREN - SCHADEN: LT GUTACHTEN:TOTALSCHADEN!
MUSS JETZT DIE KFZ HAFTPFLICHT DEN SCHADEN BEZAHLEN ODER DIE TRANSPORT HAFTPFLICHT???
WEIL WIE ICH DAS SO ERFAHREN HABE; ZAHLT DIE TRANSPORTHAFTPFLICH N U R DEN WERT DES EINKAUFS UND ANGEBLICH N I C H T DEN AKTUELLEN MARKTWERT
IST DAS RICHTIG ????
ABER WAS IST; WIR HABEN DEN WAGEN SCHON - EBENFALLS NACHWEISLICH - AN UNSEREM KUNDEN SCHON WEITERVERKAUFT GEHABT - KAUFVERTRAG VORHANDEN
KÖNNEN WIR BEI DER GEGNERISCHEN VERSICHERUNG AUCH UNSEREN ENTGANGENEN GEWINN GELTEND MACHEN ODER NUR DEN SCHADEN AM AUTO
SELBSTVERSTÄNDLICH MÖCHTE UNSER KÄUFER DEN WAGEN NICHT MEHR UND TRITT VOM KEUFVERTRAG ZURÜCK
LG
09.08.2012 | 11:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf:
Meines Erachtens ist hier die Transporthaftpflichtversicherung des von Ihnen beauftragten Spediteurs zur Leistung verpflichtet, soweit dieser die Versicherung auch auf das Risiko für die von ihm transportierten Waren abschloss. Dies ergibt sich daraus, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Beladen des Fahrzeugs zum Transport entstand.
Sollte der Spediteur keine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben, haftet er selbst, so das Zurückrollen von ihm oder seinem Fahrer verursacht wurde.
Teil Ihres Schadens ist auch der entgangene Gewinn. Wenn Sie diesen entgangenen Gewinn nachweisen können, wovon ich hier nach vorläufiger Bewertung Ihrer Sachverhaltsschilderung ausgehe, ist dieser Schaden von der Versicherung zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
09.08.2012 | 12:21
hallo und vielen dank herr kämpf für die rasche antwort,
sie haben recht! dieser meinung sind wir auch.
aber welcher wert wird denn angenommen???
unser einkaufpreis von dem pkw oder der marktwert??
es kann doch wohl nicht angehen, dass man sagt der EK preis der ware ist hier als basis anzunehmen, zumale man bedenken muss, dass es unser kaufmännisches geschick war, vielleicht eine ware günstig eingekauft zu haben.
lg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.08.2012 | 14:14
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie ich bereits in meiner ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage ausführte, ist der entgangene Gewinn Teil Ihres Anspruches auf Schadensersatz gegen den Spediteur bzw. dessen Versicherung.
In Ihrem Falle dürfte die Höhe des entgangenen Gewinns die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Einkaufspreis und dem mit dem Käufer des Fahrzeugs vereinbarten Verkaufspreis sein.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt