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Ich habe beim THW im zweiten Quartal 2006 eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, so dass ich vom Zivildienst freigestellt wurde. Meine Mindestverpflichtungszeit endet somit laut des Schreibens der jeweiligen THW Geschäftsstelle im zweiten Quartal 2012.
Meiner Kenntnis nach wird der Wehrdienst ab 2011 nur noch eine Dauer von 6 Monaten haben. Laut thw.de heißt es zudem: "Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle erhalten haben, werden Sie, analog zum Wehrdienst, nicht zum Zivildienst herangezogen.".
Was genau trifft in meinem Fall zu? Bei einer Verkürzung auf 4 Jahre wäre ich im zweiten Quartal 2010 bereits freigestellt, d.h. ich könnte nicht mehr "gezogen" werden. Bin in bereits jetzt freigestellt? Falls ja, wo kann ich das schriftlich nachlesen? Ich möchte die Geschäftsstelle diesbezüglich ungern anschreiben, daher erbitte ich hier entsprechende Informationen.
Antwort geschrieben am 13.08.2010 17:46:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Das maßgebliche Gesetz zur Beantwortung ihrer Frage ist das Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 – WehrRÄndG 2010) vom 31.07.2010, welches zum 01.12.2010 in Kraft tritt.
Das Gesetz ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 40 vom 05.08.2010.
Die Sie interessierende Vorschrift ist Art. 7 des Gesetzes, welcher die Änderung des Zivildienstgesetzes betrifft. Art. 7 Nr. 15 regelt, dass § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes einzufügen ist und dieser regelt in Absatz 5, dass diejenigen KDV, welche sich nach bisherigem Recht nach § 14 ZDG verpflichtet haben, entweder auf Antrag zu entlassen sind zum 01.12.2010 oder dass die Pflicht automatisch erlöscht, wenn die ab 01.12.2010 vorgesehene Dauer bis dahin erfüllt ist.
Danach sind Sie nicht bereits jetzt freigestellt, sondern erst ab 01.12.2010. Wenn Sie vorher noch herangezogen werden, werden Sie auf Antrag zum 01.12.2010 entlassen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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