11.06.2012 | 23:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Herr K.,
das Bundesimmissionsschutzgesetz und die damit verbundenen Relgeungen TA-Lärm sind nicht disponibel.
In einem konkreten Fall war der Betreiber einer Windkraftanlage verpflichtet worden, die Richtwerte einzuhalten, obgleich er selbst Eigentümer des Nachbargrundstückes gewesen ist (VG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2009, AZ:
5 A 4836/06; Jarass, BImSchG, § 3, Rdnr. 35).
Zwar ließ das Bundesverwaltungsgericht auch Ausnahmen zu, dies allerdings nur im Falle endgültiger Konfliktlösungen (Abriss eines einzigen Wohngebäudes; BVerwG vom 23.01.2002 in:
NVwZ-RR 2002, S. 329). Bei Ihnen allerdings wäre mit einer ständigen Übertretung der Richtlinien zu rechnen.
Allerdings steht der Behörde auch ein gewisses Ermessen zu, wenn die Lärmüberschreitung sich im Rahmen hält und dies kein Dauerzustand wird.
Hier kommt es aber immer auf die entsprechende Behörde an und welche Argumente ausgetauscht werden. ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung bei Überschreitung gibt es nicht, lediglich auf fehlerfreie Ermessensausübung.
Die Berufung auf die seltenen Ereignisse gehen allerdings fehl, da ein seltenes Ereignis nur dann vorliegt,
"wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass
in seltenen Fällen oder über eine begrenzte
Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen
oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht
an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden
Wochenenden, die Immissionsrichtwerte
nach den Nummern 6.1 und 6.2 auch
bei - Einhaltung des Standes der Technik - zur
Lärmminderung nicht eingehalten werden
können."
Wenn dies allerdings aufgrund von Veranstaltungen durchgeführt wird, ist dieses kein seltener Fall im Sinne der Definition.
Allerdings ist bei Ihnen Artikel 10 des Bayrischen Immissionsschutzgesetzes anzuwenden, wonach die Gemeinden Ausnahmen für den Einzelfall zulassen können, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind oder wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.
Auf dieser Grundlage kann dann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden auch im Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung der Nachbarn und deren Erklärungen, dass es nicht stört.
Fazit: Die Einhaltung der TA-Lärm ist nicht vertraglich abdingbar, allerdings haben Behörden einen Ermessenspielraum (wobei keine Behörde aktiv die Einhaltung überwacht, wenn es keine Beschwerden von Anwohnern gibt), der es erlaubt, auch kleinere Überschreitung zuzulassen sowie Ausnahmen zu erteilen, wobei die genaue Anzahl Verhandlungs- und Begründungssache ist und es keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl dieser gibt.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller
12.06.2012 | 00:55
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Folgende Aussage aus einem andern Artikel sagt das gleiche aus: "Private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen sind öffentlich-rechtlich vielmehr nur dann von Bedeutung und entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie sich nicht darin erschöpfen, Abwehrrechte lediglich auszuschließen, sondern wenn mit der Vereinbarung zugleich eine Lösung des Lärmschutzkonfliktes selbst erreicht wird. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass neben dem Verzicht auf weitergehende Abwehrrechte konkrete Maßnahmen wie die Errichtung einer Lärmschutzwand"
Wenn man nun eine private Verzichtserklärung aufsetzt und als konkrete Konfliktlösung vorsieht, dass das Schlafzimmer vom 1. OG ins DG umzieht (wo die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können), hätte dies ggf. Bestand?
In denen von Ihnen angeführten Beispielen geht es eigentlich nur um Immissionsorte außerhalb von Gebäuden, in meinem Fall geht es im Orte innerhalb des Hauses. Kann man das dann einfach so auf meine Problematik übertragen? Kann man ggf. Artikel 13 des GS anführen "Die Wohnung ist unverletzlich"?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.06.2012 | 08:45
Sehr geehrter Herr K.,
die Errichtung einer Lärmschutzwand würde die Immission zu Nachbarn deutlich lindern bzw. aufheben, nicht jedoch der bloße Umzug eines Schlafzimmers, da die Richtwerte unabhängig der Nutzung des Raumes einzuhalten sind.
Dies gilt außerhalb von Gebäuden und erst Recht innerhalb von Gebäuden, da diese den Lebensraum noch weiter einschränken können, wenn Geräusche nicht nur außerhalb sonern auch innerhalb des natürlichen Lebensbereiches (störend) wahrzunehmen sind.
Allerdings kann die von Ihnen benannte Maßnahme Auswirkung auf das Ermessen der Behörde haben, die Ihnen dann die Grenzüberschreitungen öfter erlauben könnte, wenn gesichert ist, dass zumindest im Schlafzimmer des betroffenen Nachbarn die Richtwerte eingehalten werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt