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Ich habe auf eBay T-Shirts mit einem Tiermotiv zum Verkauf angeboten die ich selbst herstelle.
Ich habe jetzt eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten. In der Tat gibt es eine Wort/ Bildmarke in der das Tiersymbol dargestellt ist. Über Markenrecherche ließ sich das nicht finden da die Wort/ Bildmarke textlich keinen Bezug zum Tiersymbol hat. Die im Schreiben abgemahnte Ebayauktion mit der Auktionsnummer xxx gibt es aber nicht das es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Dem Schreiben liegt aber ein Ausdruck der Auktion bei. Des weiteren liegt dem Schreiben eine Unterlassungserklärung, eine Aufforderung zur Auflistung der Gewinnermittlung die mit dem T-Shirt erzielt wurde und eine unterschriebene Vollmacht bei.
Frage 1:
Hat es irgendeine rechtliche Relevanz das Auktionsnummer falsch ist, oder reicht hier der Bildschirmausdruck aus.
Frage 2:
Der Streitwert in der Unterlassungserklärung wird großzügigerweise von 100.000,- Euro auf 50.000,- Euro zu meinen Gunsten reduziert. Meine Frage, die Marke ist seit 2005 eingetragen es lässt sich aber kein Beweis finden ob diese in dieser Zeit je benutzt worden ist. Sind 50.000,- Euro in diesem Fall nicht ein wenig hoch? Kann das von mir reduziert werden? z.B. 25.000 Euro?
Frage 3:
Da nur ca. 10 T-Shirts verkauft wurden, es gibt auch keine Lagerbestände da nur nach Auftragserteilung gefertigt wurde, hält sich der finanzielle Gewinn in Grenzen. Alle Verkäufe lassen sich durch Rechnungen belegen. Was kann die Gegenseite hier festlegen? Muss Sie auf unsere Angaben eingehen oder können dies auch geschätzt werden oder gibt es eine Art Mindestgewinn? Wie setzt sich die Schadensersatzforderung in etwa zusammen und in welche Höhe ist das hier ok?
Danke schon mal für die Antworten.
Antwort geschrieben am 08.02.2011 10:49:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1. Das halte ich für unerheblich, da der Rechtsverstoß eindeutig konkretisierbar ist, alleine schon durch die Beifügung des Auktionsausdrucks.
2. Insoweit gebe ich Ihnen Recht, mir erscheint der Gegenstandswert ebenfalls sehr hoch. Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass die Marke jahrelang nicht im Geschäftsverkehr verwendet wurde.
3. Es scheint der Rechtsverstoß vorzuliegen, so dass zur Beseitigung eine Unterlassungserklärung abzugeben wäre. Hier sollte der Inhalt ggf. modifiziert werden. Insbesondere muss nicht anerkannt werden, bestimmte Anwaltskosten zu erstatten.
Die Gegenseite hat einen Auskunftsanspruch, welche Gewinne erzielt wurden um hieraus einen Schadenersatzanspruch zu berechnen. Im Hinblick auf die geringen Anzahl der verkauften Shirts dürfte dieser aber nicht erheblich sein. Sie sollten Angaben machen.
Möglich wären verschiedene Berechnungen, nämlich nach dem eigenen entgangenen Gewinn, nach Ihrem Gewinn und nach Lizenzanalogie (was hätte die Lizenz geksotet.)
Ergänzend rate ich sicherheitshalber, die Abmahnung einem Kollegen zur Detail-Prüfung vorzulegen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2011 10:39:33
Sehr geehrter Herr Steininger,
Danke für Ihre schnelle Antwort die soweit auch verständlich war. Sie schreiben aber
„Hier sollte der Inhalt ggf. modifiziert werden. Insbesondere muss nicht anerkannt werden, bestimmte Anwaltskosten zu erstatten." was ist damit gemeint?
Also in der Unterlassungserklärung steht ja ein Streitwert in Höhe von 50.000 Euro als Rechtsanwaltsgebühren fallen hierbei rund 1641,- Euro an. Ist die Gebührenhöhe bei 50.000 Euro so in Ordnung ? Da kommt man sicherlich auch nicht drum herum die zahlen zu müssen oder? Klar kann ich natürlich zum Anwalt gehen der womöglich den Streitwert kleiner bekommt aber dafür muss ich ja dann auch zwei Anwälte bezahlen und das rechnet sich bei den Gebühren dann auch nicht mehr. Darf der Anwalt bei der folgenden Berechnung des Schadensersatzes weitere Gebühren in Rechnung stellen oder sind diese vom Kläger zu bezahlen?
Ich danke Ihnen schon für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Steininger,
Danke für Ihre schnelle Antwort die soweit auch verständlich war. Sie schreiben aber
„Hier sollte der Inhalt ggf. modifiziert werden. Insbesondere muss nicht anerkannt werden, bestimmte Anwaltskosten zu erstatten." was ist damit gemeint?
Also in der Unterlassungserklärung steht ja ein Streitwert in Höhe von 50.000 Euro als Rechtsanwaltsgebühren fallen hierbei rund 1641,- Euro an. Ist die Gebührenhöhe bei 50.000 Euro so in Ordnung ? Da kommt man sicherlich auch nicht drum herum die zahlen zu müssen oder? Klar kann ich natürlich zum Anwalt gehen der womöglich den Streitwert kleiner bekommt aber dafür muss ich ja dann auch zwei Anwälte bezahlen und das rechnet sich bei den Gebühren dann auch nicht mehr. Darf der Anwalt bei der folgenden Berechnung des Schadensersatzes weitere Gebühren in Rechnung stellen oder sind diese vom Kläger zu bezahlen?
Ich danke Ihnen schon für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2011 11:35:05
Sie können den Text der Unterlassungsverpflichtung modifizieren, ggf. sollten Sie das auch tun.
Bsp. sollten die Ansprüche "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, jedoch für die Zukunft verbindlich" erfolgen.
Den Passus mit dem Streitwert können Sie streichen, dann muss die Gegenseite den Betrag einklagen und das Gericht wird den Streitwert festlegen und die Gebühren berechnen.
Die Kosten bei SW 50.000 wären üblich.
Sie werden wohl etwas zahlen müssen, die Frage ist nur, wieviel.
Sofern es zu einem Rechtsstreit über die Kosten geht, entstehen Anwaltskosten aus dem dann sehr viel geringeren Streitwert (hier bsp. 1641 Euro) zusätzlich.
Sie können den Text der Unterlassungsverpflichtung modifizieren, ggf. sollten Sie das auch tun.
Bsp. sollten die Ansprüche "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, jedoch für die Zukunft verbindlich" erfolgen.
Den Passus mit dem Streitwert können Sie streichen, dann muss die Gegenseite den Betrag einklagen und das Gericht wird den Streitwert festlegen und die Gebühren berechnen.
Die Kosten bei SW 50.000 wären üblich.
Sie werden wohl etwas zahlen müssen, die Frage ist nur, wieviel.
Sofern es zu einem Rechtsstreit über die Kosten geht, entstehen Anwaltskosten aus dem dann sehr viel geringeren Streitwert (hier bsp. 1641 Euro) zusätzlich.
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