Ich glaube, dass dieser Punkt meine Frau aktiv werden lies. Vor ca. 3Wochen nun las ich die Kontoauszüge meiner fast 90 Jahre alten Mutter. Hier musste ich mit großem Erstaunen feststellen, dass ihr Sparvertrag über 40 T€ eben im November letzten Jahres aufgelöst wurde, auf ihr Konto übertragen UND am gleichen Tag der Betrag auf das Konto meiner Frau überwiesen wurde.
Als ich sie dazu befragte meinte sie- das Geld stehe ihr zu weil sie für meine Mutter öfter einkaufen war. Ich habe mich auch um meine Mutter gekümmert, besonders wenn sie krank war.
Meine Mutter ist alt, vergisst vieles und hat natürlich zu ihrer Familie Vertrauen. Als ich sie nun fragte, ob sie mich enterben wolle und alles meiner Frau übertragen möchte, meinte sie natürlich nicht.Ich habe keinerlei schlechtes Verhältnis zu meiner Mutter.
Dass sie im Nov. letzten Jahres sowas gemacht hätte- daran kann sie sich nicht erinnern. Ich schlußfolgere daraus- meine Frau hat sie damals Vollmachten unter Vorspielung irgendwelcher Umstände unterschreiben lassen und ist so an das Geld meiner Mutter gekommen.
Ich habe nun vorsorglich mit meiner Mutter ein Schreiben aufgesetzt, in dem sie angibt von dem Geldtransfer nichts zu wissen, diesen zu widerrufen und keinerlei Absicht hat mich zu enterben.
Kann meine Mutter das Geld nun zurückfordern, auch wenn sie damals wahrscheinlich eine Vollmacht unterschrieben hat?
Kann ich als alleiniges Kind meiner Mutter auf der Herausgabe bestehen? Ist dieser Vorgang etwas gesetzwidriges? Also- wie kommt meine Mutter wieder an ihr Geld.Meine Frau hat übrigens jetzt die Scheidung eingereicht.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Antwort geschrieben am 15.11.2010 12:04:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 89
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bei der Zuwendung Ihrer Mutter an die Nochehefrau könnte es sich bei Unentgeltlichkeit um eine Schenkung gehandelt haben.
Diese Schenkung könnte zunächst durch Ihre Mutter widerrufen (§ 530 BGB) oder zurückgefordert (§ 528 BGB) werden. Dieses allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker bzw. eines nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat oder der Schenker verarmt ist.
Sofern Ihre Mutter bei Vornahme der Schenkung geschäftsunfähig war, ist die Schenkungsabrede nichtig (§ 105 BGB). Das Geldgeschenk könnte gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden.
Weiterhin kommt eine Anfechtung der Schenkungsabrede wegen Irrtums in Betracht (§ 119 Abs. 1 BGB). Dieses, wenn Ihre Mutter zwar geschäftsfähig war, sich aber über den Inhalt der Schenkungserklärung geirrt hat. Möglicherweise ging Ihre Mutter davon aus, dass das Geldgeschenk auch Ihnen zugute kommt. Weiterhin ist an eine Anfechtung wegen Täuschung zu denken (§ 123 BGB). Beachten Sie hier bitte, dass die Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich nach Kenntniserlangung erklärt werden muß (§ 121 BGB). Hier gilt eine Obergrenze von 2 Wochen. Die Anfechtung wegen Täuschung ist jedoch noch bis spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung von der Täuschung möglich (§ 124 BGB).
Es müßte daher Ihre Mutter tätig werden und unter Berufung auf die hier dargestellten Möglichkeiten tätig werden. Sollte Ihre Mutter nicht mehr geschäftsfähig sein, müßte für Ihre Mutter (falls noch nicht geschehen) ein Betreuer über das zuständige Familiengericht bestellt werden, welcher dann alles erforderliche veranlassen muß. Sie selbst können - soweit Sie Ihre Mutter nicht als gerichtlich bestellter Betreuer vertreten bzw. nach dem Ableben der Mutter Erbe geworden sind - im eigenen Namen nichts veranlassen.
Angesichts des Umfanges des Geldgeschenkes und der nicht ganz einfachen Rechtslage sollte Sie unbedingt einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Gern bin auch ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen behilflich. Bei Interesse kontaktieren Sie mich bitte über unten genannte Email-Adresse.
Sollte noch Klärungsbedarf bestehen geblieben sein oder ich eine Frage übersehen haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
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