Nehmen wir einmal an, ich wäre mit einem Ingenieur gut befreundet. Ich sage ihm: "Du, mach mir mal das-und-das, berechne mir mal das! Ich weiß, dass ich das eigentlich vergüten müsste, aber schau mal: ich habe derzeit kein Geld! Wir sind doch ganz doll befreundet! Wenn die abc GmbH endlich zahlt, DANN wirst Du auch Geld sehen! Auf unsere Freundschaft!"
In Wahrheit hat die abc GmbH aber schon gezahlt, und ich hätte das Geld. Mit den Berechnungen meines Freundes (dessen Vertrauen in mich ich ausgenutzt habe!) verdiene ich weiteres Geld! Ich zahle aber nie.
Jetzt meine Frage: Habe ich mich strafbar gemacht (Betrug o.ä.), und zweitens: Hätte mein Freund, sollte er das alles beweisen können, zivilrechtlich Chancen auf Schadensersatz o.ä.?
Übrigens: ich frage nicht als Täter einer solchen (moralisch unzweideutig üblen! aber wie sieht es rechtlich aus?) Machenschaft, sondern als Opfer.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.02.2008 03:16:21
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
1. Zivilrecht
Zivilrechtlich wäre Ihre Vereinbarung entsprechend des fiktiven Sachverhaltes dahingehend zu würdigen, dass eine Zahlungsverpflichtung gegenüber Ihres Freundes (dem Ingenieur) unter der aufschiebenden Bedingung stände, dass die abc. GmbH die in Bezug genommene Forderung auskehrt. Soweit dies erfolgt ist, besteht ein Anspruch Ihres Freundes auf Ausgleich der vereinbarten Vergütung.
2. Strafrecht
Sofern Sie Ihrem Freund durch das Vorspielen falscher Tatsachen (des nicht erfolgten Forderungsausgleichs der abc.GmbH) in der Absicht, sich oder einem Dritten dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen, an einer Durchsetzung seiner Forderung abhalten, könnte der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein. Sofern Sie den Geldeingang jedoch ungefragt lediglich nicht anzeigen, liegt nach meinem Ermessen kein strafbares Verhalten vor.
Schließlich möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass eine Antwort im Rahmen dieses Angebots eine individuelle und persönliche Beratung in der Regel nicht ersetzt. So kann etwa die Nichtangabe vermeintlich unwesentlicher Informationen zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung des geschilderten Sachverhaltes führen.
Bitte benutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2008 08:12:40
Dankeschön, das hilft schon weiter.
Nein, es war explizit so, dass der X (nicht ich ;-)) dem Y gesagt hat: "Jetzt ist kein Geld da, WENN das Geld kommt dann...", das Geld war aber da! Und x hat dem Y gegenüber ja auch Freundschaft ausgenutzt ("Mein Freund wird mich schon nicht belügen")! Also wäre Strafbarkeit zumindest zu überlegen, wenn ich Sie richtig verstehe?
Danke im Voraus.
Dankeschön, das hilft schon weiter.
Nein, es war explizit so, dass der X (nicht ich ;-)) dem Y gesagt hat: "Jetzt ist kein Geld da, WENN das Geld kommt dann...", das Geld war aber da! Und x hat dem Y gegenüber ja auch Freundschaft ausgenutzt ("Mein Freund wird mich schon nicht belügen")! Also wäre Strafbarkeit zumindest zu überlegen, wenn ich Sie richtig verstehe?
Danke im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2008 21:09:20
Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt möchte ich die Strafbarkeit dieses Verhaltens nicht ausschließen. Sofern Sie diesen Sachverhalt den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis bringen, würden diese gegebenenfalls von Amts wegen tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt möchte ich die Strafbarkeit dieses Verhaltens nicht ausschließen. Sofern Sie diesen Sachverhalt den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis bringen, würden diese gegebenenfalls von Amts wegen tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
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