Einige Swapgeschäfte sind bereits aufgelöst (mit negativem Barwert); einige laufen noch (mit negativem Barwert).
Gilt für die Berechnung des Ablaufs der Verjährung der Zeitpunkt der Auflösung des Swaps?
Eine kurze Antwort reicht.
Danke
Antwort geschrieben am 23.03.2011 10:20:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
Bewertungen: 47
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
Bewertungen: 47
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
So ganz einfach kann ich es dann doch nicht halten.
Derjenige, der CMS Spread Leader Swap-Vertrags anschafft oder veräußert erbringt eine Wertpapierdienstleistung.
1. Für Verträge, die bis zum 4. August 2009 abgeschlossen worden sind, gilt deshalb die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 43WpHG i.V.m. § 37a WpHG (alter Fassung). Es sei denn es handelt sich um einen Anbieter ohne Erlaubnis nach § 32 I KWG.
Die Verjährung beginnt hier ab Entstehung des Anspruchs, also bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere (BGH Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04).
2. Für Verträge, die nach dem 4. August 2009 abgeschlossen worden sind, gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, denn es handelt sich um Ansprüche aus § Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs.1 i.V.m. § 311 Abs.2 BGB.
Hier beginnt die Frist erst am Schluss des Jahres zu laufen, ind dem der Anspruch entstanden ist UND
der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. In diesem Zusammenhang könnte die Auflösung der Swaps eine Rolle spielen, wenn sich z.B. erst dann der Schaden offenbart hat.
Dies kann dazu führen, dass die Verjährung effektiv länger dauert. Hier empfiehlt sich eine genauere Prüfung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Als Leser können Sie

