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Frage geschrieben am 18.01.2011 12:09:06

Svorsätzliches fahren ohne Fahrerlabnis in 3 Fällen unter BtmG+ Unterschlagung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1275
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Unterschlagung.
Mir wurde der Führerschein 2007 wegen Drogen entzogen hatte damals auch etwas bei mir 1g Methamphitamin, was eine kleine Geldstrafe ergab.
Nun war im Juli bei uns Hausdurchsuchung und so ergab es sich dass ich nun wegen Vorsätzlichem fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen angeklagt wurde. Zwei fahrten davon unter einwirkung von Drogen die Fahrten fanden am selben Tag statt. Es wurde 22ng/ml Amphitamin und 68ng/ml Methamphitamin im Blut nachgewiesen.
zusätzlic wurde ich noch wegen Unterschlagung angeklagt da ich ein EC- Karte in meinem Geldbeutel hatte die mir nicht gehörte , ich habe sie vor längerer Zeit im Zigarettenautomaten gefunden dort mitgenomen und schlicht weg vergessen.
Was habe ich für eine Strafe zu erwarten und für weitere Folgen werwarten mich sonst noch? Dies alles geschah in Bayern.
Un


Antwort geschrieben am 18.01.2011 13:11:10
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrte Anfragende,

vielen Dank für Ihre Anfrage! Ich beantworte Ihnen diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Vorliegend haben Sie sich ausweislich Ihrer Schilderung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, strafbar gemäß § 21 StVG, sowie entweder des § 24a StVG oder der Trunkenheit im Straßenverkehr, strafbar gemäß § 316 StGB, je in drei Fällen schuldig gemacht.
Ob hier Trunkenheitsfahrten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gegeben waren, hängt davon ab, ob Ihnen alternativ ein drogenbedingter Fahrfehler (Schlangenlinien, Vorfahrtmissachtung, Rotlichtverstoß u.a.) oder eine sogenannte drogentypische Ausfallerscheinung im Rahmen des sogenannten „freiwilligen" Koordinationstests nachgewiesen werden können. In diesem Falle wären Trunkenheitsfahrten einschlägig. Sollten Ihnen weder Fahrfehler noch Ausfallerscheinung nachgewiesen werden können, läge eine Fahrt nach § 24a StVG vor.
Die jeweils relevante Menge des Wirkstoffs des Betäubungsmittels bei der Drogenfahrt liegt sowohl bei Amphetamin als auch bei Methamphetamin bei 25 ng/ml. Diesen Grenzwert haben Sie im Hinblick auf das festgestellte Methamphetamin (deutlich) überschritten.

Eine abschließende Einschätzung der von Ihnen zu erwartenden Strafe kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht abgegeben werden. Denn hierfür kommt es auf eine Vielzahl von Faktoren (Geständnis, Wiederholungstäter, Nachtatverhalten u.a.) an.
Mitteilen darf ich Ihnen jedoch, dass hier zumindest mit einer empfindlichen Geldstrafe (zwischen 90 und 150 Tagessätzen) zu rechnen ist. Daneben werden Sie eine MPU (auch bekannt als Idiotentest) ablegen müssen, um den Führerschein wiederzuerhalten.

Angesichts der zu erwartenden Strafe empfehle ich Ihnen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu betrauen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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