Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.12.2011 15:29:25

Suspendierung vom Schulunterricht

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 852
Mein Sohn hat stark alkoholisiert in einem Internet-Blog eines Mitschülers im gleichen Jahrgang, nicht in der gleichen Klasse, einen beleidigenden Kommentar gepostet.
Am nächsten Morgen hat er diesen allerdings unaufgefordert gleich wieder gelöscht, sich anschließend bei demjenigen entschuldigt und auf Verlangen des Vaters eine Unterlassungserklärung abgegeben, sonst erfolge eine Anzeige und auch die Schule würde informiert. Nun hat jedoch die Familie entgegen ihrer Zusage die Schule eingeschaltet, woraufhin mein Sohn auf Beschluß einer unverzüglich einberufenen Lehrerkonferenz noch am gleichen Tag suspendiert wurde.

Meine Frage:
Kann die Schule eine derartige Maßnahme ergreifen, obwohl das Geschehene in keinem Zusammenhang mit der Schule steht oder auf dem Schulgelände oder einer Schulveranstaltung stattgefunden hat?
Kann das geschehen, ohne eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen?

Die Beleidigung des Mitschülers möchte ich in keiner Weise relativieren. Aber ich finde viel mehr kann man zur Wiedergutmachung einer solchen Dummheit nicht tun, als mein Sohn getan hat und ich bin der Meinung dass die Schule in diesem Fall keine Strafen aussprechen darf.

Vielen Dank für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 19.12.2011 16:20:40
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist die Schule berechtigt, entsprechende Ordnungsmaßnahmen durchzuführen.

Die Schule soll nach den §§ 25 ff. Schulgesetz SH erzieherisch auf die Schüler einwirken und kann sich dafür auch einiger Ordnungsmaßnahmen bedienen.

Aus § 25 Absatz 1 und 4 folgt, dass eine Art Anhörung stattfinden muss.

Erst wenn dies nicht hilft, kann nach Absatz 2 und 3 eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden.

Mit „suspendiert" meinen Sie Verweis oder Unterrichtsausschluss?

Auf jeden Fall ist eine solche Maßnahme nicht recht- und verhältnismäßig – sofern Ihr Sohn vorher noch nicht auffällig war.

Sie sollten Widerspruch einlegen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

20
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Suspendierung   Schulunterricht